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Vertragsbedingungen bei eBay
Brandenburgisches OLG,
Urteil vom 10.01.2006,
7 U 52/05
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» BGB § 309 |
» TDDSG §§ 3 ff |
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Soweit in den Vertragsbedingungen einer Internet-Auktionsplattform eine Erklärung über die Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Nutzers verlangt wird, liegt darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB, da daraus keine Veränderung der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils folgt, wie sie Voraussetzung des Klauselverbots ist. Soweit in den Vertragsbedingungen eine Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt wird, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG, wonach eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen als den gesetzlich erlaubten Zwecken nur mit der Einwilligung des Nutzers stattfinden darf, nicht vor. Die Einwilligungserklärung erfolgt, sofern der Nutzer sie abgibt, nämlich rechtswirksam. In § 3 Abs. 3 TDDSG ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 TDDSG elektronisch erklärt werden kann. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vertragsbestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen auch nicht gegen das "Koppelungsverbot" gemäß § 3 Abs. 4 TDDSG. Danach ist es dem Diensteanbieter veboten, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Ein solcher Fall einer Monopolstellung liegt hier nicht vor. |
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