Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Unerbetene Werbe-E-Mail
HG Wien,
Beschluss vom 23.12.1999,
39 Cg 119/99
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» TKG § 101 (alte Fassung) |
» ABGB § 354 |
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Werbezusendungen per E-Mail sind Telefonanrufen und Telefaxübermittlungen gleichzuhalten. Dem Belästigten steht ein Unterlassungsanspruch nach § 354 ABGB i.V.m. § 101 TKG zu. Die Wiederholungsgefahr wird nur durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches beseitigt.
Streitwert: Wenn mangels Wettbewerbsverhältnis das UWG nicht anwendbar ist, beträgt der Streitwert für das Unterlassungsbegehren S 100.000,--. |
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