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Figur auf einem Bein
OGH,
Beschluss vom 17.03.1998,
4 Ob 80/98
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» UrhG § 15 |
» UrhG § 16 |
» UrhG § 42 |
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Die Kläger sind Erben eines Bildhauers, der Beklagte hat von diesem die Skulptur Figur auf einem Bein geschenkt bekommen und ließ von dieser einen Bronze-Abguss herstellen und stellte diesen einem Galeristen zur Ansicht zur Verfügung; tatsächlich stand die Kopie aber einige Tage in der Ausstellung. Als die Kläger erfuhren, dass eine Kopie ausgestellt ist, klagten sie auf Unterlassung.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung.
OGH: Die Vervielfältigung ist zwar zum persönlichen Gebrauch zulässig, eine Berufung auf das Recht der Privatkopie ist aber unzulässig, wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk ursprünglich allein zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wurde; zum Zeitpunkt der Tat galt aber noch die alte Rechtslage, nach der es auf den Zweck zum Zeitpunkt der Herstellung der Kopie ankam. Jedenfalls unzulässig war die Übergabe an den Galeristen zur Ansicht, weil darin ein Verbreiten liegt. Da aber noch nicht feststeht, ob die Herstellung der Kopie durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, wurde das Verfahren zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Vervielfältigung an sich aufgehoben. |
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