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WE WILL ROCK YOU
OGH, Urteil vom 07.08.2007, 17 Ob 15/07s

» GMV Art 1, Art 7
Die Beklagte leitet ihre Rechte von der Nebenintervenientin, einer Veranstaltungs- und Vermarktungsgesellschaft, ab, die über die Gemeinschaftswortmarke „WE WILL ROCK YOU“ und die gleichlautende Wortbildmarke verfügt. Die Nebenintervenientin führte unter diesem Titel, der auf einen Song der Pop-Gruppe Queen zurückgeht, ein Musical auf. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Eventualbegehren statt.

Der OGH gibt der Revision Folge und stellt das gänzlich klagsabweisende Ersturteil wieder her. Die Ähnlichkeitsprüfung im Kollisionsfall zweier Zeichen, d.h. ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart. Nur solche Angaben sind vom Verbot beschreibender Zeichen erfasst, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach kennzeichnen können, nicht hingegen solche Angaben, die gerade für die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers kennzeichnend sind, also Markenfunktion im Sinne von Herstelleridentifikation ausüben können, somit von Dritten nicht ohne Irreführung oder Verwechslungsgefahr für ihre Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnten. Der Musicaltitel „We Will Rock You“ ist demnach für Ton- und Videoaufzeichnungen nicht beschreibend.

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