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E-Mail-Werbung unter Geschäftsleuten
LG Berlin,
Beschluss vom 19.09.2002,
16 O 515/02
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» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt. |
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