Entscheidungen zu allen Themen der Website
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Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 18.12.2003,
4 Sa 1288/03
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» BGB § 626 |
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Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann |
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Entsiegelung beim Fernabsatz
LG Frankfurt,
Urteil vom 18.12.2003,
2/1 S 20/02
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» BGB § 812, § 361a |
» FernAbsG § 3 |
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Entsiegelung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (a.F.) - bezogen auf Software - bedeutet, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird. Soweit eine solche Erstbenutzung der Software nicht erfolgt, da die Software als der Hardware zugehörige Grundausstattung zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus des Herstellers benutzt werden musste, kann von einer Entsiegelung nicht ausgegangen werden. |
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Video-Überwachung vor Kaufhaus
AG Berlin-Mitte,
Urteil vom 18.12.2003,
16 C 427/02
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» BGB §§ 823, 1004 |
» BDSG § 6b |
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Unter den Anwendungsbereich des § 6b BDSG fallen auch öffentliche Straßen, Wege und Ladenpassagen. Ob eine Videoüberwachung durch einen Kaufhausbetreiber für den vor dem Kaufhaus befindlichen öffentlichen Straßenraum zulässig ist, ist aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen, einerseits informationelles Selbstbestimmungsrecht der Passanten, andererseits Eigentumsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kaufhausbetreibers, zu entscheiden. Die Abwägung der beteiligten Interessen führt dazu, dass eine ununterbrochen in einem räumlichen Bereich stattfindende Videoüberwachung unzulässig ist, soweit die betroffenen Passanten der Kontrolle nicht ausweichen können. |
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Haftung eines Online-Auktionshauses
Brandenburgisches OLG,
Urteil vom 16.12.2003,
6 U 161/02
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» TDG § 5 |
» TDG § 8 |
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Ein Internetauktionshaus ist nicht für jugendgefährdende oder sonst gesetzwidrige Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn es sich um fremde Informationen handelt, die sich das Auktionshaus nicht "zu eigen" macht. Ein "zu-eigen-Machen" liegt vor, wenn die Inhalte als eigene übernommen werden sollen, nicht hingegen, wenn es sich um für den Anbieter erkennbar fremde Informationen handelt. Für die Abgrenzung ist dabei der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers maßgebend. Auch das Anbieten eines sogenannten "Bietagenten" führt nicht dazu, dass das Auktionshaus sich das Angebot zu eigen macht. |
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Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen
LG Memmingen,
Urteil vom 10.12.2003,
1 H O 2319/03
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» BGB § 312d |
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Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. |
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Übergabe von Aktfotos zur Veröffentlichung im Internet
Thüringer OLG,
Beschluss vom 10.12.2003,
2 W 658/03
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» UrhG § 15 |
» UrhG § 97 |
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Der Kläger fertigte als Fotograph Aktfotographien von der Beklagten an, die die Beklagte ohne Einverständnis des Klägers der Modellagentur H. zur Veröffentlichung auf einer passwortgeschützten Website übergab. Der Kläger klagte auf Unterlassung, die Beklagte beantragte Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab.
Das OLG bestätigt den abweisenden Beschluss. Eine adäquate Verursachung einer Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn fremde Lichtbilder zur Veröffentlichung im Internet an den Betreiber einer Homepage übersandt werden, selbst wenn der Verletzer von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder in einem passwortgeschützten Teil einer Website veröffentlicht wurden. Es reicht dabei aus, dass die Beklagte der Agentur den Zugriff auf das Bildmaterial zum Zwecke der Veröffentlichung eröffnet hat. |
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Haftung des Suchmaschinenbetreibers für AdWords
LG München I,
Urteil vom 03.12.2003,
33 O 21461/03
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» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
» UWG § 1 |
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Bei der Suchmaschine der Beklagten erschienen auf Eingabe bestimmter Keywords Anzeigen, die die Markenrechte der Klägerin (Softwarehaus) verletzten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als mittelbarer Störerin die Unterlassung.
Das LG wies die Klage ab. Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens durch den Werbekunden einer Suchmaschine als Keyword, das bei der Eingabe als Suchwort eine Werbeeinblendung des Kunden veranlasst, stellt eine markenmäßige Benutzung dar. Den Betreiber der Suchmaschine trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung der von seinen Werbekunden gebuchten Schlüsselbegriffe im Hinblick auf eine Verletzung der Rechte Dritter. Die bloße Möglichkeit, dass ein Instrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann, führt noch nicht zu dessen grundsätzlicher Unzulässigkeit. Die Werbemöglichkeit durch AdWords ist nicht so angelegt, dass deren Missbrauch geradezu provoziert oder gezielt gefördert würde. Nach Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords ist aber der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen. |
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Doneline
BGH,
Urteil vom 27.11.2003,
I ZR 148/01
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» MarkenG § 14 |
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Die deutsche Telekom klagt als Inhaberin der Marke T-Online einen "Fullservice-Solution-Provider", der die Marke "Donline" u.a. auch für Telekommunikationsdienstleistungen registrierte.
1. und 2. Instanz haben die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Es ist die Verwechslungsfähigkeit für jede Warenklasse zu prüfen; ein hoher Grad der Warenähnlichkeit kann einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die praktische Bedeutung des Wortbestandteiles "online" dazu führen kann, dass das "D", obwohl zusammengeschrieben, getrennt ausgesprochen wird. Die bekannte Marke "T-Online" könnte diesbezüglich stilbildend wirken und dazu führen, dass der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "online" geprägt wird. Soweit dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist über den wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu befinden. |
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Haftung des Internet-Portalbetreibers für eingestellte verleumderische Äußerungen
LG Köln,
Urteil vom 26.11.2003,
28 O 706/02
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» GG Art. 1 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Durch die ohne Wissen des Betroffenen erfolgte Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige mit verleumderischem Inhalt (vorliegend: Angaben über eine in Wahrheit nicht bestehende angebliche Insolvenz) im Rahmen eines Internet-Portals werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Verletzung dieser Rechte verpflichtet zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens. Der Portalbetreiber hat grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den im Portal eingestellten Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die Sorgfaltspflicht darf dabei aber auch nicht überspannt werden. So ist der Portalbetreiber nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aber vorliegen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Heise-Artikel
- Anmerkung: Der Provider muss zwar fremden content nicht prüfen, in heiklen Fällen sollte er ihn aber doch prüfen; Frage: Wie weiß er ohne Prüfung, ob fremder content heikel ist? Das ist der Sukkus des Urteils, das m.M. klar Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (Beschränkung der Haftung des content-Providers) widerspricht. Dass die Beklagte die Veröffentlichung kannte, weil sie alle Veröffentlichungen manuell durchsieht, ändert nichts daran, weil sich daraus die Unrichtigkeit der Angabe nicht ergab; der Hinweis auf eine günstige Verkaufsmöglichkeit wegen Insolvenz findet sich so häufig in Anzeigen, dass die Beklagte daraus nicht Verdacht schöpfen musste. Das Urteil ist umso unverständlicher, als der Kläger ohnedies Auskunft über die Identität des Verleumders erhalten hat und diesen persönlich in Anspruch nehmen kann.
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MIDAS/medAS
BGH,
Urteil vom 13.11.2003,
I ZR 184/01
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» MarkenG § 14 |
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Beide Parteien haben eingetragene Marken für Waren und Dienstleistungen aus dem Gebiet der Datenverarbeitung, die Klägerin die Marke MIDAS seit 1981, die Beklagte die Marke medAS seit 1994. Die Klägerin gegehrt Unterlassung usw, die Beklagte bestreitet die Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint und die Klage abgewiesen.
BGH: Aufgrund der starken Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit anzulegen. Der Verkehr hat keinen Anlass, die Marke "medAS" zergliedert wie "med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn ("medizinisch") zu verstehen. Der Verkehr nimmt Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm insgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen. Es liegt auch kein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt vor.
Das Urteil wurde aufgehoben zur Prüfung der Frage der tatsächlichen Benutzung der Marke. |
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Haftung des Access-Providers für Spam-Versender
LG Leipzig,
Urteil vom 13.11.2003,
12 S 2595/03
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» TDG § 8 |
» BGB § 1004 |
» BGB § 823 |
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Der Access-Provider haftet für rechtswidrige E-Mail-Werbung jedenfalls dann, wenn er bei der Vergabe von Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten (Verkehrssicherungspflichten) verletzt hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er keine Auskunft über die Identität der Subdomain-Inhaber geben kann. Des weiteren ist der Access-Provider verpflichtet, bei bekannt werdenden Rechtsverstößen durch den Subdomaininhaber Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Rechtsverstöße verhindern, indem er beispielsweise die Subdomains vom Netz nimmt. |
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Streitwert bei E-Mail-Werbung
AG Hamburg-Wandsbek,
Urteil vom 04.11.2003,
715 C 48/03
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» BRAGO § 11, § 118 |
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Wird eine einzige Werbe-E-Mail unverlangt an die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Rechtsanwaltes versandt, ist hinsichtlich des Streitwertes der Tatsache des einmaligen Versandes durch Zugrundelegung des Regelstreitwerts von 3.000 Euro Rechnung zu tragen. |
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"Pietra di Soln" - geographische Herkunfstsangabe
OLG München,
Urteil vom 09.10.2003,
29 U 2690/03
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» MarkenG § 126 ff |
» TDG § 4 |
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Auch einfache geographische Herkunftsangaben sind gewerbliche Schutzrechte i. S. d. § 4 Abs. 4 Nr. 6 Teledienstegesetz. Der für den deutschen Markt bestimmte und in Deutschland abgerufene Internetauftritt eines italienischen Warenanbieters unterliegt deshalb den §§ 126 ff. MarkenG. Die Abwandlung einer früher irreführend identisch verwandten geographische Herkunftsangabe kann unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung deshalb ebenfalls irreführend sein, weil sie sich an die Herkunftsangabe in der Weise anlehnt, dass die Erinnerung an die früher gebrauchte Kennzeichnung geweckt wird. |
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Auch unvorteilhafte Fotomontagen zulässig
BGH,
Urteil vom 30.09.2003,
ZR 89/02
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» BGB §§ 823, 1004 |
» KUG §§ 22, 23 |
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Der Kläger - Vorstandsvorsitzender der deutschen Telekom AG - klagte das Magazin Wirtschaftswoche wegen einer entstellenden Fotomontage. Eine Fotomontage, die das Gesicht der abgebildeten Person in einer unvorteilhaften Pose erscheinen lässt, ist als eine in satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes von dem Betroffenen hinzunehmen. Die Darstellung muss im Gesamtzusammenhang gewertet werden. |
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Haftung für fremde Inhalte nur bei Kenntnis
BGH,
Urteil vom 23.09.2003,
VI ZR 335/02
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» TDG § 5 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger klagt einen Provider, auf dessen Server Internetseiten gehostet wurden, die rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art gegen den Kläger sowie Morddrohungen und eine Anstiftung zu Straftaten enthielten, auf Schmerzengeld. Der Kläger behauptete, den Provider mehrfach auf diese Inhalte hingewiesen zu haben, konnte dies aber nicht nachweisen.
BGH: Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der (alten) Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Bei einer deliktischen Haftungsgrundlage muss grundsätzlich der Kläger alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt. Schadenersatzpflichtig wird der Provider nur dann, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen der rechtswidrige Inhalt offensichtlich wird (positive Kenntnis) Es kommt auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Zwar erging das Urteil noch zur früheren Gesetzeslage, die Entscheidung zur Frage der Beweislast ist aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar |
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Öffentliche Zugänglichmachung durch Thumbnails
LG Hamburg,
Urteil vom 05.09.2003,
308 O 449/03
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» UrhG §§ 2, 15, 17, 20, 23, 24 |
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Verwendung eines Thumbnails (stark verkleinerte Kopie des Originalbildes, zumeist in erheblich reduzierter Qualität) zum Setzen eines Deep-Links stellt bereits eine unfreie öffentliche Zugänglichmachung des Originalbildes dar, die durch § 24 UrhG nicht gedeckt ist. |
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Internet für Betriebsrat
BAG,
Beschluss vom 03.09.2003,
7 ABR 8/03
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» BetrVG § 40 |
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Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, die ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer an das Internet anzuschließen, soweit dies für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist.
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Haftung des Admin-C
OLG Stuttgart,
Beschluss vom 01.09.2003,
2 W 27/03
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» BGB § 12 |
» MarkenG § 15 |
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Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet. |
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Newsletter mit Austragungsmöglichkeit
LG Berlin,
Urteil vom 26.08.2003,
16 O 339/03
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» BGB § 1004, § 823 |
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Das unverlangte Zusenden bereits einer einzigen werbenden E-Mail stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Gerechtfertigt ist der Versand einer werbenden E-Mail nur dann, wenn der Empfänger einer Werbe-E-Mail vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann. Beweispflichtig dafür ist der Versender. Die Möglichkeit, sich aus dem Verteiler für E-Mail-Werbung austragen zu lassen, bewirkt ebenfalls keine Rechtfertigung für die E-Mail-Werbung, da der Empfänger mit dem Austragen in der Regel zu erkennen gibt, dass es sich um eine aktive und daher für weitere Werbebotschaften interessante E-Mail-Adresse handelt. |
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Paperboy - Zulässigkeit von "Deep Links"
BGH,
Urteil vom 17.07.2003,
I ZR 259/00
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» UrhG § 15 |
» UrhG § 87b |
» UWG § 1 |
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Die Verlegerin des Handelsblattes klagt den Betreiber des Internet-Suchdienstes "Paperboy", der eine Vielzahl von Websites, vor allem von Zeitungsartikeln auf tagesaktuelle Informationen auswertet und diese seinen Besuchern in der Art eines Link-Pressespiegels zu vom Besucher ausgewählten Themen zur Verfügung stellt und auch per E-Mail versendet, auf Unterlassung. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben, das OLG Köln hat abgewiesen.
Der BGH bestätigt die Abweisung: Der Suchdienst verletzt keine Rechte der Klägerin.
Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
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Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes eingegriffen. Die Information ist auch jederzeit ohne Link bereits durch Eingabe des URL in die Adresszeile des Browsers zugänglich.
Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist auch keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern. |
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