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VKI
OGH, Urteil vom 10.07.2007, 17 Ob 9/07h

» MSchG § 10a
» UWG § 9
» ABGB § 43
Der allgemein auch unter der Abkürzung VKI bekannte Verein für Konsumenteninformation klagt einen Verein, der 2004 die Wortbildmarke „VKI-VATER KIND INITIATIVE" registrieren ließ, auf Unterlassung des Gebrauches der Abkürzung und Löschung der Marke. Die Registrierung erfolgte unter anderem in der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und Vertretung), die Marke wurde aber (noch) nicht benutzt.

Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke „angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht. Die Registrierung einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Es fehlen daher auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage. In die schutzwürdigen Interessen des Inhabers der älteren Rechte wird regelmäßig erst durch die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr eingegriffen, weil erst dadurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden kann. Auch namensrechtlich kann die bloße Registrierung nicht zu einer solchen führen.

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