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Leistungsbeschreibung eines Architekten
OGH,
Beschluss vom 28.09.2004,
4 Ob 184/04v
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» UrhG § 2 |
» UrhG § 24 |
» UrhG § 27 |
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Der Kläger erstellte als Bauanalytiker im Auftrag eines Architekturbüros namens einer Liegenschaftseigentümerin ein Gutachten über die Instandsetzungsarbeiten und eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Das Bundesdenkmal genehmigte aufgrund des Gutachtens die Sanierung, dann wurde aber das Haus zweimal verkauft, wobei jedes Mal alle Rechte gegenüber Planern u.a. abgetreten wurden. Die letzte Eigentümerin beauftragte den Beklagten mit der Ausschreibung für die Instandsetzung und übergab ihm das Gutachten des Klägers. Der Beklagte nahm Teile des Gutachtens, insbesondere die Leistungsbeschreibung, in seine Ausschreibung auf und setzte seinen eigenen Copyright-Vermerk darauf.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers, gerichtet auf Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung seines Sprachwerkes, ab, weil die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin in die Werknutzungsrechte eingetreten seien. Das Rekursgericht bestätigte, indem es bereits die Werkqualität verneinte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Auch reine Zweckschöpfungen können Werke der Literatur sein, wenn sie individuell eigenartig seien. Dies sei nicht nur bei Verträgen von Rechtsanwälten, sondern auch bei Leistungsbeschreibungen von Architekten möglich. Die Verwendung der Leistungsbeschreibung greife aber schon deswegen nicht in die Rechte des Klägers ein, weil sich die Verwendung im Rahmen der eingeräumten Werknutzungsrechte hielt. Die Leistungsbeschreibung war Teil des Gutachtens für das Denkmalamt. Es war auch klar, dass diese Leistungsbeschreibung Grundlage für die Ausschreibung ist. Nach ihrem Zweck diente die Leistungsbeschreibung nicht nur für die Auftraggeberin, sondern auch für jede spätere Eigentümerin der Liegenschaft. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Da im österreichischen Urheberrecht mit Ausnahme bei den Computerprogrammen (§ 40 b und 40 f) eine Bestimmung fehlt, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbeschränkte Werknutzungsrechte erwirbt, behilft sich der OGH mit einer weiten Auslegung nach dem Vertragszweck, die allerdings in punkto Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen kann.
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