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Ungebetene Telefonwerbung trotz AGB-Zustimmung rechtswidrig
OLG Hamm,
Urteil vom 15.08.2006,
4 U 78/06
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» UWG § 3, § 7 |
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Eine Konsumentin erklärte gegenüber einem Handyservice unter Nr.5 der formformulierten Auftragsbedingungen, dass sie damit einverstanden sei, dass der Handyservice sie auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Dieses Einverständnis war unwirksam, weil sie an versteckter Stelle untergebracht war und damit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB widerspricht. Erst recht gilt die Einverständniserklärung nicht für andere Vertragsabschlüsse mit Drittanbietern, da dies eine unangemessene Benachteiligung bedeutet.
Ist die Telefonwerbung als Wettbewerbshandlung unlauter, so ist sie in der Regel auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer im Sinne des § 3 UWG nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. |
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