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palettenbörse.com
OGH,
Beschluss vom 05.04.2005,
4 Ob 13/05y
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» EuGVVO Art. 24 |
» EuGVVO Art. 26 |
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Die Klägerin tritt seit mehr als fünf Jahren unter verschiedenen Domains mit dem Schlagwort "palettenbörse" auf und ist auch Inhaberin der Wortmarke. Der im Ausland wohnende Beklagte hat die Domain "palettenbörse.com" registriert, betreibt aber darunter keinen Dienst und verlangt für die Freigabe der Domain Geld. Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit für die Unterlassungsklage auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.
Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH hob die Entscheidungen auf und wies das Erstgericht an, das Zustellverfahren einzuleiten. Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen. |
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