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Verkauf alter Brenn-Software
LG Köln,
Urteil vom 23.11.2005,
28 S 6/05
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» UrhG § 95a |
» UrhG § 97 |
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Wird auf einer Internetplattform eine Brenner-Software, die im regulären Handel vor Inkrafttreten des § 95 a UrhG erworben wurde, als Originalversion unter dem Zusatz "Allesbrenner von ..." zum Verkauf angeboten, ist wegen vollendeter Verletzung des § 95 a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Abmahnkosten als sog. Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 97, 95 a Abs. 3 UrhG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 a Abs. 3 UrhG gegeben. Daneben besteht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als "Aufwendungen" i.S.d. § 670 BGB auch über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). |
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