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Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet
BGH,
Urteil vom 14.06.2006,
I ZR 75/03
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» AGBG § 2 |
» BGB § 305 |
» HGB § 435 |
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Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. In den Text des Anbotes war ein Link auf die AGB eingefügt. Nach Verlust des Paketes berief sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung in den AGB.
Das Erstgericht verurteilte zum vollen Schadenersatz, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die zweite Instanz zurück. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Aufgrund des groben Verschuldens der Beklagten kommt aber die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen. |
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