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Suchmaschinenverknüpfung
Hanseatisches OLG Hamburg,
Beschluss vom 02.09.2004,
5 W 106/04
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» MarkenG § 5 |
» MarkenG § 15 |
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Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.
Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist. |
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