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Entscheidungen rund um E-Mail und E-Mail-Werbung

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Spamverbot gilt auch für Parteien
OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 8 U 4223/03

» GG Art. 21
» BGB § 1004, § 823
E-Cards der SPD fallen unter Spam. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Zusendung politischer Informationen (vorliegend: Wahlwerbung mittels E-Cards) der Zusendung kommerzieller Werbung gleichzustellen. Auch die nur einmalige Übersendung eines Newsletters per E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Betroffenen dar.

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