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Entscheidungen zum E-Commerce-Recht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Prüfungspflichten von eBay bei Namensanmaßung im Rahmen der Registrierung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.11.2005, 4 U 5/05

» BGB § 12
Ein Unbekannter hatte zunächst unter dem Pseudonym u*** und den Kontaktdaten des Klägers Sachen verkauft. Über Hinweis des Klägers sperrte eBay den Account. Daraufhin machte der Unbekannte dasselbe zunächst unter den Pseudonymen g*** und nach neuerlicher Sperrung unter m***.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Da der Betreiber einer Internetauktionsplattform durch die ihm geschuldeten Provision letztlich im Ergebnis wirtschaftlich von der Rechtsgutsverletzung profitiert, ist er, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, jedoch nicht nur gehalten, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren (§ 11 Satz 11 Nr. 2 TDG n.F.), er muss vielmehr Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsgutsverletzungen kommt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Übertragbarkeit dieser - in einem markenrechtlichen Rechtsstreit entwickelten - Grundsätze auf die Konstellation einer Namensanmaßung entgegenstünden. Auch derartige Rechtsverletzungen lassen sich wirkungsvoll nur durch eine entsprechende Überwachung der Anmeldeprozedur neuer Mitglieder vermeiden. Dabei setzt die Prüfungspflicht erst dann ein, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat. Demjenigen, dessen Identität missbraucht wurde, steht bei Verletzung der Prüfungspflichten gegen das Auktionshaus als Störer ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechts aus § 12 Satz 2 BGB zu.

Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten
GBH, Urteil vom 20.10.2005, III ZR 37/05

» BGB § 145, § 812, § 818
Der Kläger fordert einen für Mehrwertdienste unter Vorbehalt bezahlten Betrag zurück. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH gab der Revision Folge. Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat.

Gutschrift statt Geld
BGH, Urteil vom 05.10.2005, VIII ZR 382/04

» BGB § 312c, § 307
Gegenstand des Verfahrens war die von Neckermann praktizierte Vorgangsweise, bei der Rückabwicklung in Widerrufsfällen nur eine Gutschrift auf dem Online-Konto oder einen Nachnahmescheck anzubieten. Die Verbraucherzentrale klagte.

Der BGH gab der Klägerin Recht. Der Unternehmer muss auf die dem Verbraucher zustehenden Rechte deutlich hinweisen. Dazu gehört auch, dass der Verbraucher sein Geld zurückerhält. Die Klausel von Neckermann verschleiere dies. Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.

Blind Text "Cartier" bei eBay-Auktion
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2005, 6 U 252/04

» MarkenG § 14
Die Beklagte beschrieb ihr Schmuckangebot mit weißer Schrift auf weißem Grund unter anderem mit der Marke der Klägerin "Cartier", sodass es unter diesem Stichwort auch aufgefunden werden konnte.
Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt. Das OLG bestätigte. Wird der Internet-Nutzer bei der Suche nach eBay-Angeboten durch die Eingabe des Suchbegriffs "Cartier" zu Schmuckangeboten geführt, aus deren Gestaltung er keine Aufklärung dahingehend entnehmen kann, dass der Begriff "Cartier" nicht als Herkunftshinweis dienen soll, liegt eine markenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Cartier" vor. Es wurde die Revision zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Meta-Tag ähnliche Verwendung einer Marke eine Markenverletzung sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat.

Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten
BGH, Urteil vom 28.07.2005, III ZR 3/05

» BGB § 145, § 611,
» TKV § 15
Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses. Das klagende Inkassobüro machte Kosten für Verbindungen zu Mehrwertdiensten aus abgetretener Forderung geltend. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH bestätigte. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.

Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung bei Onlinediensten
LG Berlin, Urteil vom 26.07.2005, 16 O 132/05

» UWG § 4, § 8
» TDG § 7
Auch im Online-Bereich gilt der Trennungsgrundsatz, d.h. das Prinzip der klaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung. Die Links zu redaktionellen Inhalten und die Links zu Werbeanzeigen müssen sich sowohl im Erscheinungsbild als auch in der Platzierung deutlich voneinander unterscheiden. Ein bloßer "Anzeigen"-Hinweis auf der 2. Seite, auf die der Nutzer nach Betätigung eines Links gelangt, reicht nicht aus, um dem Trennungsgrundsatz genüge zu tun.

Unternehmereigenschaft bei Verkäufen über eBay
LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005, 3 O 184/04

» BGB § 14, § 355, § 312d
Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 14 BGB ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt. Dies kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit sein, soweit sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann. Ein Indiz - unter mehreren - für eine planvolle Tätigkeit kann die Tatsache sein, dass der Betreffende mehr als 250 Verkäufe über eBay abgewickelt hat und durch die Teilnahme an dem eBay-Powerseller-Programm den Anschein eines Profi-Verkäufers erweckt hat. Auch die Tatsache, dass in den Verkaufsbedingungen eine Vertragsstrafe geregelt ist, spricht gegen einen privaten Verkauf.

Lieferzeit beim Online-Verkauf
BGH, Urteil vom 17.04.2005, I ZR 314/02

» UWG § 5
Ein Webshop-Betreiber bemängelte, dass auf der Website eines Konkurrenten nicht ersichtlich war, dass die Lieferzeit für eine Espresso-Maschine 3 bis 4 Wochen beträgt.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab statt ohne zu prüfen, ob sich der Hinweis auf die Lieferfrist auf einer Unterseite befand, weil es davon ausging, dass ein solcher Hinweis direkt auf der Produktseite hätte angebracht werden müssen.

Der BGH hob das Urteil zur Abklärung des genauen Inhalts der Website auf. Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, sodass die Nachfrage befriedigt werden kann. Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm aber unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Dabei genügt es, wenn sich dieser Hinweis auf einer Unterseite befindet, auf die mittels Link verwiesen wird.

Belehrung über Widerrufsrecht bei eBay-Verkauf
OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, 4 U 2/05

» UWG § 8, § 3
» BGB § 312c
Es ist unlauter i.S.d. § 3 UWG, Verbraucher zur Abgabe von Angeboten im Rahmen eines eBay-Verkaufs aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht lediglich in der Weise hingewiesen wird, dass auf "mich" unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt. Die Unlauterkeit folgt hierbei aus der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung, klar und verständlich auf das Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten hinzuweisen.

Händlereigenschaft bei eBay-Verkauf
AG Bad Kissingen, Urteil vom 04.04.2005, 21 C 185/04

» BGB § 355, § 312b, § 14
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist jeder, der planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, wobei ein eingerichteter Gewerbebetrieb oder eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich sind. Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann folglich auch darin zu sehen sein, dass der Betreffende bei eBay bereits 154 Bewertungen erhalten hat und nach den eBay-Bedingungen als sog. PowerSeller anzusehen ist.

Informationspflichten bei Versandhandelswerbung
OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04

» BGB § 312c
Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung eines Versandhandelsunternehmens, in der zur Bestellung der Produkte eine Telefonnummer oder Internetadresse angegeben ist, muss nicht bereits über die Einzelheiten des Fernabsatzvertrages gemäß § 312c Abs.1 S.1. Art.240 EGBGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV informieren. Im Fernabsatzhandel ist über den Wortlaut des § 1 Abs.2 Nr.1 PAngV in der seit dem 8.7.2004 geltenden Fassung hinaus nicht nur beim Anbieten sondern auch beim Werben mit Preisen anzugeben, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten.

Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe
AG Lahr, Urteil vom 21.12.2004, 5 C 245/04

» BGB § 119
Unterläuft bei der Eingabe des Preises in die EDV ein Tippfehler und wird infolgedessen vom System der Angebotspreis im Online-Shop falsch angegeben, berechtigt diese fehlerhafte Eingabe von Daten gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung des später zustandegekommenen Kaufvertrages. Bei Fallgestaltungen dieser Art liegt nicht lediglich ein Irrtum bei der "Erklärungsvorbereitung" vor. Zwar erfolgt der Fehler in einem Stadium, in dem erst eine "invitatio ad offerendum" abgegeben wird, entscheidend ist aber, dass bei der Eingabe der Daten in die EDV eine Willensäußerung erfolgt und danach nur noch ein Automatismus der EDV in Bezug auf den Vorgang der Abgabe der Willenserklärung abläuft.

Rücktrittsrecht bei Online-Auktion
BGH, Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 375/03

» BGB § 312d
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, versteigerte bei eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH wies die Revision zurück. Auch Bieter bei Internet-Auktionen, die Ware von professionellen Händlern kaufen, haben ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass einem gewerblichen Anbieter ein Verbraucher gegenübersteht, es sich also um ein Verbrauchergeschäft handelt. Gem. § 312d BGB ist zwar bei Fernabsatzverträgen, die in der Form einer Versteigerung geschlossen werden, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, aufgrund der Vertragsausgestaltung handelt es sich bei den Online-Auktionen auf ebay nicht um Versteigerungen im Sinne § 156 BGB.

Fernabsatz bei Einschaltung eines Boten
BGH, Urteil vom 21.10.2004, III ZR 380/03

» BGB § 312b
Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und leistung geben kann und soll.

Link zur Preisinformation
OLG Köln, Urteil vom 07.05.2004, 6 U 4/04

» UWG § 1
» PAngV § 1
Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise (hier: Anschluss- u. Grundgebühr neben dem - genannten - Handypreis) dadurch nachgekommen werden, dass die Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Nicht ausreichend ist eine Preisauszeichnung, die nur über einen weiteren Link mit der unklaren Bezeichnung "mehr Tarif-Details" erreichbar ist.

Verweis auf Online-AGB
LLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/03

» BGB § 305, § 310
Eine GmbH ging, nachdem sie bei der Klägerin einen Tisch bestellt und geliefert erhalten hatte, in Konkurs. Die Klägerin begehrte die Aussonderung wegen Eigentumsvorbehaltes unter Hinweis auf die in ihrer Internetpräsenz enthaltenen AGB.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das OLG gab der Berufung Folge. Es ging von einem wirksamen Einbeziehen der AGB in den Vertrag aus. Unternehmer müssten mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen. Schließt ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorliegenden AGB anzufordern, obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein muss und auch das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor. Die Beklagte hätte hier die AGB im Internet aufrufen oder bei der Klägerin anfordern können. Da sie das nicht tat, ist sie nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung zu stellen sind.

Entsiegelung beim Fernabsatz
LG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003, 2/1 S 20/02

» BGB § 812, § 361a
» FernAbsG § 3
Entsiegelung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (a.F.) - bezogen auf Software - bedeutet, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird. Soweit eine solche Erstbenutzung der Software nicht erfolgt, da die Software als der Hardware zugehörige Grundausstattung zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus des Herstellers benutzt werden musste, kann von einer Entsiegelung nicht ausgegangen werden.

Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen
LG Memmingen, Urteil vom 10.12.2003, 1 H O 2319/03

» BGB § 312d
Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

AGB bei Fernabsatzverträgen
LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 07.07.2003, 3 O 22/03 kfH

Bei Fernabsatzverträgen ist es verboten, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, durch die das Recht zur Rückgabe benutzter oder nicht mehr original verpackter Ware ausgeschlossen wird, die Kosten der Rücksendung der Ware dem Käufer auferlegt werden, die festlegen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts mit dem Rechnungsdatum beginnt und in denen der Erfüllungsort als Gerichtsstand des Verkäufers bestimmt ist.

Vertragsabschluss im Internet
LG gießen, Urteil vom 14.06.2003, 1 S 413/02

» BGB § 145
Die in einer E-Mail enthaltene Erklärung "...wir wünschen Ihnen viel Freude mit der Sie in Kürze erreichenden Bestellung" stellt dann keine bindende Annahme eines Vertragsangebots dar, wenn die E-Mail noch am Tage der Bestellung (automatisiert) mit dem Zusatz "keine Auftragsbestätigung" gekennzeichnet zugeht. Insoweit kann die Verkehrssitte beim herkömmlichen Versandhandel als Maßstab herangezogen werden. Auch dort ist es üblich, dass das Vertragsangebot in Form der Bestellung nicht gesondert vor der Auslieferung der Ware angenommen wird. Die Annahme liegt vielmehr erst in der Zusendung der bestellten Ware. Wird hingegen nicht bestellte Ware übersandt, stimmen Angebot und Annahme nicht überein, so dass ein Vertragsschluss nicht anzunehmen ist.

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