Entscheidungen zum E-Commerce-Recht
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Kosten der Zusendung im Falle eines Widerrufs
BGH,
Beschluss vom 01.10.2008,
VIII ZR 268/07 |
» RL 97/7/EG Art 6 |
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Ein Verbraucherverband klagt einen Online-Versandhändler, der seinen Kunden auch im Falle eines Widerrufes einen pauschalen Versandkostenanteil in Rechnung stellt. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH legt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat? |
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Anbieterkennzeichnung auf der "mich"-Seite
Kammergericht,
Beschluss vom 11.05.2007,
5 W 116/07 |
» TDG § 6 |
» UWG § 3 |
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Der Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay kann auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite genügt werden, die über die Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" oder "Impressum". |
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Angabe der Telefonnummer im Impressum
BGH,
Beschluss vom 26.04.2007,
I ZR 190/04 |
» RL 2000/31/EG Art. 5 |
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Das beklagte Versicherungsunternehmen gibt auf seiner Website nur Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer an. Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH setzt das Verfahren aus und legt folgende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt? |
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- Heise-Artikel vom 6.6.2007
- BGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Frage der Angabe der Telefonnummer ist für viele Online-Anbieter von ganz wesentlicher Bedeutung. Ein großer Vorteil der E-Mail-Kommunikation gegenüber dem Telefon besteht darin, dass man nicht ständig erreichbar sein muss und die Beantwortung von Anfragen dann erfolgen kann, wenn gerade Zeit dafür ist. Der Anbieter erspart sich damit Personal. Das betrifft sowohl große Anbieter als auch kleine, die oft gar kein Büro haben. Bei letzteren dient das Weglassen der Telefonnummer auch dem Schutz der Privatsphäre, weil das Geschäft häufig von der Privatwohnung aus betrieben wird.
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Hinreichende Bestimmung von Lieferfristen
Kammergericht,
Beschluss vom 03.04.2007,
5 W 73/07 |
» BGB § 308 |
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Die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt. Ein Durchschnittskunde muss nämlich ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern. |
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Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkauf
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 21.03.2007,
6 W 27/07 |
» BGB § 14 |
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Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist. Die Registrierung als PowerSeller ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung der Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Vielmehr ist die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit auch dann erreicht, wenn innerhalb eines Jahres 484 Geschäfte getätigt werden, ein eBay-Shop betrieben wird und binnen zweier Monate zusammen 369 Artikel zum Verkauf angeboten werden. |
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Unfreie Rücksendung
OLG Hamburg,
Beschluss vom 14.02.2007,
5 W 15/07 |
» UWG § 3, § 4 |
» BGB § 312c |
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Die Beklagte wies in ihrer Belehrung zum Widerrufsrecht darauf hin, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Das OLG gibt der Beschwerde Folge und erlässt die EV. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Nach § 357 Abs. 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung bei Widerruf der Unternehmer zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherbestimmung ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Das Verhalten ist auch geeignet, den Wettbewerb für den Antragsteller negativ zu beeinflussen. |
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Telefonentgeltberechnung bei Trojanerbefall
BGH,
Urteil vom 23.11.2006,
III ZR 65/06 |
» ZPO § 286, § 402 |
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Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar. |
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Abrechnung von Mehrwertdienstforderungen
BGH,
Urteil vom 16.11.2006,
III ZR 58/06 |
» BGB § 611, § 307 |
» TKV § 15 |
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Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. |
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Unwirksame AGB
Hanseatisches OLG,
Beschluss vom 13.11.2006,
5 W 162/06 |
» UWG § 4 |
» BGB § 307 |
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Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen. |
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Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
OLG Hamburg,
Beschluss vom 24.08.2006,
3 U 103/06 |
» BGB § 357 § 312c |
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Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über eBay. In ihren AGB führt sie eine Widerrufsfrist von 2 Wochen an. Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung im Hinblick auf fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Das OLG bestätigt die Entscheidung. Die AG genügt den Informationspflichten des § 312 c BGB durch ihre AGB nicht. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Umstand, dass die AGB der AG bei eBay dauerhaft gespeichert werden, genügt nicht diesen Anforderungen. Dies stellt auch kein Mitteilung dar. Vielmehr passen für die in Rede stehende Textform nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung mitteilen. Entsprechendes gilt für gesendete E-Mail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt. Somit kann eine Belehrung nur nach Vertragsabschluss erfolgen. In diesem Fall gilt aber die einmonatige Widerrufsfrist. |
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Belehrung über erweiterte Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf
LG Flensburg,
Urteil vom 23.08.2006,
6 O 107/06 |
» BGB § 312, § 357 |
» BGB-InfoV § 1 |
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Zur Erfüllung der Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. |
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Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
Kammergericht,
Beschluss vom 18.07.2006,
5 W 156/06 |
» BGB § 126b, § 355 |
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Da bei eBay gem. den AGB des Auktionshauses das Einstellen von Angeboten nicht als bloße "invitatio ad offerendum" zu beurteilen ist, sondern bereits als bindendes Angebot, kommt der Vertrag bereits mit Zeitablauf bzw. Betätigen des "Sofortkauf-Knopfes" zustande. Eine im Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Käufer nicht in Textform übermittelt. Gem. § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet zählt dazu grundsätzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist. Erfolgt die Widerrufsbelehrung aber erst nach Vertragsabschluss, beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist einen Monat. |
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Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet
BGH,
Urteil vom 14.06.2006,
I ZR 75/03 |
» AGBG § 2 |
» BGB § 305 |
» HGB § 435 |
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Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. In den Text des Anbotes war ein Link auf die AGB eingefügt. Nach Verlust des Paketes berief sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung in den AGB.
Das Erstgericht verurteilte zum vollen Schadenersatz, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die zweite Instanz zurück. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Aufgrund des groben Verschuldens der Beklagten kommt aber die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen. |
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Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik "mich"
LG Hamburg,
Urteil vom 11.05.2006,
327 O 196/06 |
» TDG § 6 |
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Anbieterdaten im Sinne des § 6 TDG sind auch dann leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn sie auf der Auktionsplattform eBay unter der Rubrik "mich" zu finden sind. Es gibt zum einen keine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Angaben zum Anbieter dargeboten werden müssen, zum anderen bietet die Benutzeroberfläche von eBay keine eigenständige Rubrik für diese Angaben. Nicht erforderlich ist es, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite verbunden wäre. Die vorliegende Entscheidung steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 (JurPC), da es dort nicht um die Anbieterkennzeichnung, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung ging und das OLG Hamm gerade feststellte, dass unter der Rubrik "mich" weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürfen. |
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Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum
OLG Koblenz,
Urteil vom 25.04.2006,
4 U 1587/04 |
» TDG § 6 |
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Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. Es handelt sich dabei um einen Bagatellverstoß. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln. Die Lauterkeit ist im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus nicht unerheblich sein. |
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Unwahre Bewertung bei eBay
OLG Oldenburg,
Urteil vom 03.04.2006,
13 U 71/05 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Die Klägerin war von einem Kaufvertrag mit der Beklagten bei eBay (wegen Mängeln) zurückgetreten, die Beklagte veröffentlichte daraufhin eine negative Bewertung über die Klägerin. Diese klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies ab, weil die Behauptung "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer" nicht als unwahre Behauptung zu einzustufen sei.
Das OLG gab der Berufung statt. Die Bewertung verletze die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise einen negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. |
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Mehrwertdienst über Dialer
AG Burgdorf,
Urteil vom 24.01.2006,
3 C 372/05 |
» BGB § 311, § 278 |
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Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig. |
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Verwendung eines fremden Passwortes bei einer Internet-Auktion
OLG Köln,
Urteil vom 13.01.2006,
19 U 120/05 |
» BGB §§ 145 |
» BGB §§ 164 ff |
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Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Beim Handeln unter fremdem Namen finden auch im Internetverkehr die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung. Erfolgt danach eine Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Für einen hinreichenden Anknüpfungstatbestand einer möglichen Haftung nach den Grundsätzen zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genügt es nicht, dass jemand sich als Nutzer der Internet-Plattform "ebay" hat registrieren lassen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag angesichts der nach wie vor unvermindert gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten. Vielmehr muss das Handeln des "Vertreters" im Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände zugerechnet werden können. |
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Vertragsbedingungen bei eBay
Brandenburgisches OLG,
Urteil vom 10.01.2006,
7 U 52/05 |
» BGB § 309 |
» TDDSG §§ 3 ff |
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Soweit in den Vertragsbedingungen einer Internet-Auktionsplattform eine Erklärung über die Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Nutzers verlangt wird, liegt darin kein Verstoß gegen § 309 Nr. 12 b BGB, da daraus keine Veränderung der Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils folgt, wie sie Voraussetzung des Klauselverbots ist. Soweit in den Vertragsbedingungen eine Einwilligung in die Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt wird, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 TDDSG in Verbindung mit §§ 5, 6 TDDSG, wonach eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen als den gesetzlich erlaubten Zwecken nur mit der Einwilligung des Nutzers stattfinden darf, nicht vor. Die Einwilligungserklärung erfolgt, sofern der Nutzer sie abgibt, nämlich rechtswirksam. In § 3 Abs. 3 TDDSG ist ausdrücklich niedergelegt, dass die Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 TDDSG elektronisch erklärt werden kann. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Vertragsbestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoßen auch nicht gegen das "Koppelungsverbot" gemäß § 3 Abs. 4 TDDSG. Danach ist es dem Diensteanbieter veboten, die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere als den gesetzlich erlaubten Zwecken abhängig zu machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Ein solcher Fall einer Monopolstellung liegt hier nicht vor. |
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Erstattungspflicht für Hinsendekosten
LG Karlsruhe,
Urteil vom 19.12.2005,
10 O 794/05 |
» BGB § 312d, § 357, § 346 |
» FernabsatzRL Art 6 |
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Der beklagte Versandhändler erstattete bei Widerruf nicht die Kosten der Hinsendung der Ware, die Verbraucherzentrale NRW klagte.
Das LG gab der Klage statt. Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen. Eine Praxis wie die der Beklagten halte die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei. |
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