Entscheidungen zum E-Commerce-Recht
Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Übersicht
aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf
den Volltext.
|
|
Kosten der Zusendung im Falle eines Widerrufs
BGH,
Beschluss vom 01.10.2008,
VIII ZR 268/07 |
» RL 97/7/EG Art 6 |
|
Ein Verbraucherverband klagt einen Online-Versandhändler, der seinen Kunden auch im Falle eines Widerrufes einen pauschalen Versandkostenanteil in Rechnung stellt. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH legt dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat? |
|
|
|
Anbieterkennzeichnung auf der "mich"-Seite
Kammergericht,
Beschluss vom 11.05.2007,
5 W 116/07 |
» TDG § 6 |
» UWG § 3 |
|
Der Pflicht zur Anzeige der Anbieterkennzeichnung (Impressumpflicht) nach § 6 TDG (jetzt § 5 TMG) in einem Internetauftritt bei eBay kann auch durch einen Eintrag auf einer nachgelagerten Seite genügt werden, die über die Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" oder "Impressum". |
|
|
|
Angabe der Telefonnummer im Impressum
BGH,
Beschluss vom 26.04.2007,
I ZR 190/04 |
» RL 2000/31/EG Art. 5 |
|
Das beklagte Versicherungsunternehmen gibt auf seiner Website nur Postanschrift und E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer an. Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH setzt das Verfahren aus und legt folgende Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt? |
|
- Heise-Artikel vom 6.6.2007
- BGH-Entscheidung
- Anmerkung: Die Frage der Angabe der Telefonnummer ist für viele Online-Anbieter von ganz wesentlicher Bedeutung. Ein großer Vorteil der E-Mail-Kommunikation gegenüber dem Telefon besteht darin, dass man nicht ständig erreichbar sein muss und die Beantwortung von Anfragen dann erfolgen kann, wenn gerade Zeit dafür ist. Der Anbieter erspart sich damit Personal. Das betrifft sowohl große Anbieter als auch kleine, die oft gar kein Büro haben. Bei letzteren dient das Weglassen der Telefonnummer auch dem Schutz der Privatsphäre, weil das Geschäft häufig von der Privatwohnung aus betrieben wird.
|
|
Hinreichende Bestimmung von Lieferfristen
Kammergericht,
Beschluss vom 03.04.2007,
5 W 73/07 |
» BGB § 308 |
|
Die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt. Ein Durchschnittskunde muss nämlich ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern. |
|
|
|
Unternehmereigenschaft bei eBay-Verkauf
OLG Frankfurt,
Beschluss vom 21.03.2007,
6 W 27/07 |
» BGB § 14 |
|
Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist. Die Registrierung als PowerSeller ist aber keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung der Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Vielmehr ist die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit auch dann erreicht, wenn innerhalb eines Jahres 484 Geschäfte getätigt werden, ein eBay-Shop betrieben wird und binnen zweier Monate zusammen 369 Artikel zum Verkauf angeboten werden. |
|
|
|
Unfreie Rücksendung
OLG Hamburg,
Beschluss vom 14.02.2007,
5 W 15/07 |
» UWG § 3, § 4 |
» BGB § 312c |
|
Die Beklagte wies in ihrer Belehrung zum Widerrufsrecht darauf hin, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.
Das OLG gibt der Beschwerde Folge und erlässt die EV. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Nach § 357 Abs. 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung bei Widerruf der Unternehmer zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherbestimmung ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Das Verhalten ist auch geeignet, den Wettbewerb für den Antragsteller negativ zu beeinflussen. |
|
|
|
Telefonentgeltberechnung bei Trojanerbefall
BGH,
Urteil vom 23.11.2006,
III ZR 65/06 |
» ZPO § 286, § 402 |
|
Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar. |
|
|
|
Abrechnung von Mehrwertdienstforderungen
BGH,
Urteil vom 16.11.2006,
III ZR 58/06 |
» BGB § 611, § 307 |
» TKV § 15 |
|
Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. |
|
|
|
Unwirksame AGB
Hanseatisches OLG,
Beschluss vom 13.11.2006,
5 W 162/06 |
» UWG § 4 |
» BGB § 307 |
|
Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen. |
|
|
|
Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
OLG Hamburg,
Beschluss vom 24.08.2006,
3 U 103/06 |
» BGB § 357 § 312c |
|
Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über eBay. In ihren AGB führt sie eine Widerrufsfrist von 2 Wochen an. Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung im Hinblick auf fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe.
Das OLG bestätigt die Entscheidung. Die AG genügt den Informationspflichten des § 312 c BGB durch ihre AGB nicht. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Umstand, dass die AGB der AG bei eBay dauerhaft gespeichert werden, genügt nicht diesen Anforderungen. Dies stellt auch kein Mitteilung dar. Vielmehr passen für die in Rede stehende Textform nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung mitteilen. Entsprechendes gilt für gesendete E-Mail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt. Somit kann eine Belehrung nur nach Vertragsabschluss erfolgen. In diesem Fall gilt aber die einmonatige Widerrufsfrist. |
|
|
|
Belehrung über erweiterte Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf
LG Flensburg,
Urteil vom 23.08.2006,
6 O 107/06 |
» BGB § 312, § 357 |
» BGB-InfoV § 1 |
|
Zur Erfüllung der Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. |
|
|
|
Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
Kammergericht,
Beschluss vom 18.07.2006,
5 W 156/06 |
» BGB § 126b, § 355 |
|
Da bei eBay gem. den AGB des Auktionshauses das Einstellen von Angeboten nicht als bloße "invitatio ad offerendum" zu beurteilen ist, sondern bereits als bindendes Angebot, kommt der Vertrag bereits mit Zeitablauf bzw. Betätigen des "Sofortkauf-Knopfes" zustande. Eine im Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Käufer nicht in Textform übermittelt. Gem. § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet zählt dazu grundsätzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist. Erfolgt die Widerrufsbelehrung aber erst nach Vertragsabschluss, beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist einen Monat. |
|
|
|
Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet
BGH,
Urteil vom 14.06.2006,
I ZR 75/03 |
» AGBG § 2 |
» BGB § 305 |
» HGB § 435 |
|
Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. In den Text des Anbotes war ein Link auf die AGB eingefügt. Nach Verlust des Paketes berief sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung in den AGB.
Das Erstgericht verurteilte zum vollen Schadenersatz, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die zweite Instanz zurück. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Aufgrund des groben Verschuldens der Beklagten kommt aber die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen. |
|
|
|
Rücktrittsrecht bei eBay-Kauf
BG Wr. Neustadt,
Urteil vom 15.05.2006,
2 C 569/06i |
» KSchG § 1 |
» KSchG § 5b |
» KSchG § 5e |
|
Der Beklagte, der über eBay innerhalb eines Halbjahres 16 Motorräder und 4 mal Motorradzubehör einkaufte und innerhalb von 2 Monaten 7 Motorräder und 12 mal Motorradzubehör verkaufte und dabei einen geringen Gewinn erzielte bzw. ein Entgelt erhielt, schloss mit NN über eBay einen Kaufvertrag über ein Motorrad zu einem Preis von EUR 1.200. Nachdem sich der Beklagte geweigert hatte, angebliche Mängel zu beheben, trat NN vom Kaufvertrag unter Hinweis auf das verlängerte Rücktrittsrecht wegen unterlassener Belehrung zurück und trat seine Ansprüche zur Klagsführung an den VKI ab.
Das BG verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Motorrades und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von Anmelde- und sonstigen Nebenkosten ab. Der Beklagte sei aufgrund seiner regelmäßigen An- und Verkäufe als Unternehmer zu beurteilen. Eine "eBay-Auktion" sei keine Versteigerung im Sinne des § 5b Z4 KSchG (auf welche die durch das Fernabsatzgesetz in das KSchG eingefügten Bestimmungen nicht anwendbar sind). Die Nebenkosten seien nicht zu ersetzen, weil mangels Verschulden kein schadenersatzpflichtiges Verhalten vorliege (nicht rk). |
|
- BG-Entscheidung
- Axel Anderl, Versteigerung bleibt Versteigerung - Kein Rücktrittsrecht bei Online-Auktionen, RdW 2005, 440
- Anmerkung: Die Frage, die sich seit der Entscheidung des BGH vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, die Internetjuristen in Ö stellen, ob eine eBay-Versteigerung eine Versteigerung im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist, wird hier schlicht mit nein beantwortet, allerdings ohne jegliche Begründung. Das Urteil ist daher vorläufig nicht mehr als eine weitere Meinung zu diesem Thema; allerdings eine sehr wichtige, denn sie ermöglicht - und das ist der Sinn eines Musterverfahrens - den Weg zum OGH. Das Problem dabei ist, dass die Begründung der BGH-Entscheidung nicht auf Ö übertragbar ist, weil es in D eine Legaldefinition der Versteigerung gibt (§ 156 BGB). Hingegen ist in Ö nicht gesetzlich geregelt, was eine Versteigerung ist. Allerdings kommt es dabei möglicherweise gar nicht auf das österreichische Rechtsverständnis an, weil die Ausnahme im Fernabsatzgesetz auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgeht. Die Frage hat daher richtigerweise zu lauten: Was versteht der europäische Gesetzgeber unter einer Versteigerung und fällt das Geschehen bei eBay unter diesen Begriff? Die Richtlinie selbst schweigt sich dazu (auch in den Erwägungen) aus. In Art. 3 Abs. 1 heißt es lapidar: Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden. Dies könnte darauf hindeuten, dass nicht nur hoheitliche Versteigerungen im Sinne unserer Exekutionsordnung gemeint sind, bei denen ein amtlicher Zuschlag erfolgt, sondern auch Versteigerungen, die - wie bei eBay - auf einer Vertragskonstruktion basieren.
|
|
Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik "mich"
LG Hamburg,
Urteil vom 11.05.2006,
327 O 196/06 |
» TDG § 6 |
|
Anbieterdaten im Sinne des § 6 TDG sind auch dann leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn sie auf der Auktionsplattform eBay unter der Rubrik "mich" zu finden sind. Es gibt zum einen keine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Angaben zum Anbieter dargeboten werden müssen, zum anderen bietet die Benutzeroberfläche von eBay keine eigenständige Rubrik für diese Angaben. Nicht erforderlich ist es, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite verbunden wäre. Die vorliegende Entscheidung steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 (JurPC), da es dort nicht um die Anbieterkennzeichnung, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung ging und das OLG Hamm gerade feststellte, dass unter der Rubrik "mich" weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürfen. |
|
|
|
Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum
OLG Koblenz,
Urteil vom 25.04.2006,
4 U 1587/04 |
» TDG § 6 |
|
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. Es handelt sich dabei um einen Bagatellverstoß. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln. Die Lauterkeit ist im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus nicht unerheblich sein. |
|
|
|
Unwahre Bewertung bei eBay
OLG Oldenburg,
Urteil vom 03.04.2006,
13 U 71/05 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
|
Die Klägerin war von einem Kaufvertrag mit der Beklagten bei eBay (wegen Mängeln) zurückgetreten, die Beklagte veröffentlichte daraufhin eine negative Bewertung über die Klägerin. Diese klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies ab, weil die Behauptung "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer" nicht als unwahre Behauptung zu einzustufen sei.
Das OLG gab der Berufung statt. Die Bewertung verletze die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise einen negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. |
|
|
|
Ferrari bei eBay
OLG Wien,
Urteil vom 22.03.2006,
13 R 257/05t |
» EVÜ Art. 5 |
» EuGVVO Art. 5 |
» ABGB § 863 |
|
Der deutsche Beklagte bot im Rahmen seines Unternehmens beim Internethaus ebay unter der Rubrik "kaufen" unter der Überschrift "Ferrari 348ts ferrarie fahren" ein Angebot zu einem Startpreis von EUR 39,-- an. Das Anbot beinhaltete eine Beschreibung des nicht dem Beklagten gehörenden Ferraris und eine Wiedergabe der Homepage www.gratisabenteur.de, auf der "Testpersonen" ab EUR 39,-- für verschiedene außergewöhnliche Tätigkeiten, wie unter anderem ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht wurden. Der österreichische Kläger, der als Privatperson auftrat, bot EUR 1.510,-- und erhielt den Zuschlag. Die Übergabe war am Wohnsitz des Ersteigerers vereinbart.
Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO und wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte. Bei der Auslegung, was Vertragsgegenstand ist, kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs von dieser gewinnen durfte. Dabei ist nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten, sondern auch die Verkehrsübung heranzuziehen sowie die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Es liegt Dissens vor.
Da das Geschäft als Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist nach Art.15 ff EuGVVO, unabhängig davon, dass auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVVO gegeben ist, das österreichische Wohnsitzgericht des Klägers zuständig und nach Art. 5 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Stellt ein Unternehmen sein Anbot ins WWW und wird dieses von einem Verbraucher durch Ausfüllen eines Bestellformulares oä in seinem Heimatstaat angenommen, so sind die Voraussetzungen des Art 5 EVÜ erfüllt; dies gilt auch für eine grenzüberschreitende Versteigerung bei eBay. Die Regelung in den AGB von eBay, dass deutsches Rechts anzwenden sei, bezieht sich nur auf den Nutzungsvertrag zwischen eBay selbst und seinen Teilnehmern. |
|
|
|
Guerilla Marketing
OGH,
Beschluss vom 31.01.2006,
1 Ob 224/05f |
» ABGB § 1168 |
|
Die Klägerin sollte für die Beklagte "Guerilla-Marketing" betreiben, indem über die Produkte der Klägerin in verschienen Internetforen gechattet wird. Ziel sollte sein, die Produkte in Einkaufslisten und Kataloge zu bringen. Die Klägerin macht ein Fixhonorar geltend, die Beklagte wendet ein, dass ein Erfolgshonorar vereinbart gewesen sei und der Erfolg nicht eingetreten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und hob das Berufungsurteil auf. Der abgeschlossene Werbevertrag sei als Werkvertrag zu klassifizieren, bei dem nur zum Teil ein Erfolg geschuldet werde. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. Mangels einer konkreten Mängeleinrede der Beklagten musste die Klägerin nicht spezifizieren, wodurch sie die geschuldete Leistung erbracht hat. Dass die Parteien im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über ein bestimmtes Ausmaß an Einzelleistungen bzw den Umfang der geschuldeten Bemühungen trafen, spricht für einen Pauschalpreis. Bei einer Pauschalpreisvereinbarung müssen die Einzelleistungen nicht aufgegliedert werden. Das Berufungsgericht muss sich daher noch mit den Beweis- und Tatsachenrügen auseinandersetzen. |
|
|
|
Mehrwertdienst über Dialer
AG Burgdorf,
Urteil vom 24.01.2006,
3 C 372/05 |
» BGB § 311, § 278 |
|
Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig. |
|
|
|
|
|
zum Seitenanfang |
|
|
|
Presseberichte |
|
|
Entscheidungen |
|
|
Literatur |
|
|
Gesetze |
|
|
Links |
|
|
Sonstiges |
|
|
Glossar |
|
|
Werbung |
|
|
|
|
Werbung |
|
|
|