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Geschenkte Website
OGH,
Beschluss vom 30.03.2004,
4 Ob 53/04d |
» ABGB § 938 |
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Der Rechtsvorgänger der Klägerin Gerhard O*** erstellte eine kleine Website für den Beklagten und schenkte ihm diese "als offizielle Homepage". Später wurde diese, ebenfalls gratis, beträchtlich erweitert. Weiters wurde ein entgeltlicher Webhosting-Vertrag abgeschlossen. Schließlich vergab der Beklagte aber den Relaunch der Website an einen Konkurrenten, während ein Teil der Wartungsarbeiten bei O*** verblieb. Die vom Konkurrenten neu gestaltete Website enthielt eine Vielzahl von Seiten, die von O*** erstellt worden waren. Die Rechtsnachfolger (Unternehmensübergabe) klagten auf Unterlassung.
Das Erstgericht wies das Unterlassungsbegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen können auch schenkungsweise eingeräumt werden. Der Umfang ist im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. |
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