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graz2003.at
OGH, Urteil vom 29.01.2002, 4 Ob 246/01g

» ABGB § 43
» UWG § 1
Im Juni 1998 beschloss der Europäische Rat die Stadt Graz zur Kulturhauptstadt Europas für das Jahr 2003 zu machen. Die Steiermärkische Landeshauptstadt gründete für dieses Ereignis eine eigene Vermarktungsgesellschaft namens „Graz 2003 - Kulturhauptstadt Europas Organisation GmbH, die entsprechende Domain wurde allerdings vom Beklagten registriert, der auf der zugehörigen Website eine „private und freie Initiative zu Graz 2003 Europäische Kulturstadt“ mit einem Link auf die „amtliche Graz2003.Website“ anbot.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und dem Löschungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Domain-Grabbing, d.h. die Domainblockade oder die Domainvermarktung, sind Fälle des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs gem § 1 UWG. Die Registrierung einer Domain, um auf einer unter ihr einzurichtenden Website Werbeeinnahmen zu erzielen und um sich dem berechtigten Kennzeichenträger als Kooperationspartner andienen zu können, reicht nicht aus, um dem Domaininhaber sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorwerfen zu können. In der unautorisierten Verwendung der Bezeichnung „graz2003“ für eine Website, die über Kulturinitiativen im Zusammenhang mit dem Ereignis „Graz als Kulturhauptstadt 2003“ informiert, liegt ein unbefugter Namensgebrauch iSd § 43 ABGB, da die Bezeichnung „graz2003“ auf die Stadt Graz und ihre Funktion als Kulturhauptstadt im Jahr 2003 hinweist. Das Namensrecht wird jedenfalls dann verletzt, wenn durch unbefugten Namensgebrauch (Namensanmaßung) das (schutzwürdige) Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird, nicht mit dem Verwender des Namens in Beziehung gebracht zu werden.

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