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Schräger Pfahl
OGH, Urteil vom 21.12.2004, 4 Ob 197/04f

» UrhG § 22
Der Bildhauer Andreas U. schuf 1959 die Skulptur "Schräger Pfahl". Im Laufe der Zeit begann das im Eigentum des Beklagten stehende Werk aus Mörtel zu zerfallen. 1999 verlangten die Erbinnen von U, der Beklagte solle ihnen zwecks Herstellung von Abgüssen zur Verfügung stellen. Der Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf die Gefahr von Beschädigungen ab.

Das Erstgericht lehnte die Zurverfügungstellung unter Hinweis auf die Beschädigungsgefahr ab ließ nur eine berührungslose Abtastung mittels Laser zwecks Herstellung eines 3D-Modelles zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der außerordentlichen Revision der Klägerinnen keine Folge. Der Besitzer eines Werkstückes muss das Original oder Vervielfältigungsstück dem Urheber und seinen Erben zugänglich machen, soweit dies notwendig ist, um ihnen die Vervielfältigung zu ermöglichen. Das in seinem Kern nach herrschender Meinung unverzichtbare Zugangsrecht ist aber einerseits auf den Zweck beschränkt, Vervielfältigungsstücke herzustellen, andererseits ist auf die Interessen des Besitzers entsprechend Rücksicht zu nehmen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass bei der Ausübung des Zugangsrechts auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers zu achten ist, sondern dass auch die Gefahr einer allfälligen Beschädigung des Werkstücks zu berücksichtigen ist. In der Regel wird hiebei das Interesse des Besitzers an der Unversehrtheit seines Werkstücks das Interesse des Urhebers an der Herstellung von Vervielfältigungsstücken überwiegen, wenn bei der Vervielfältigung eine Beschädigung des Werkstücks zu befürchten ist.

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