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colonygolf.at
OLG Wien,
Beschluss vom 19.09.2002,
1 R 137/02b |
» ABGB § 43 |
» UWG § 1 |
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Die Klägerin Colony Golf Betriebs GesmbH ist Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg, die vom Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt wird, und Inhaberin der Domain colonygolf.com, unter der über Vereinsaktivitäten und Golfangebote informiert wird. Der Beklagte, der nicht Mitglied des Golfclubs ist, betreibt unter der Domain colonygolf.at eine Website der Mitglieder des Golfclubs Himberg, ohne dass festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Clubmitglieder daran beteiligt sind. Weiters wird bereits auf der Homepage auf die offizielle Homepage des Golfclubs hingewiesen.
Der auf § 1 UWG und § 43 ABGB gestützte Sicherungsantrag wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Domaingrabbing sei nicht feststellbar und der namensrechtliche Anspruch scheitere an der Gefährdungsbescheinigung. Das OLG f´ührte allerdings auch aus, dass auch ein Diskussionsforum für die Mitglieder den Anschein einer Beziehung zum Namen rechtfertige, da die Internetbenutzer auch mit solchen Sachverhalten rechneten (dies hätte auch im Hauptverfahren zur Abweisung führen müssen).
Das Verfahren wurde nicht mehr weitergeführt, die Domain wurde aber übertragen. |
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