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Hundertwasserhaus
OGH,
Beschluss vom 26.04.1994,
4 Ob 51/94 |
» UrhG § 14 |
» UrhG § 54 |
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Die Beklagte hat das Hundertwasserhaus des Klägers in einer stilisierten Form auf Weinetiketten wiedergegeben.
Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen, das Rekursgericht hat bestätigt.
Der OGH hat die EV erlassen. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muss daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden. |
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