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"Achtung Betrüger unterwegs" - Meinungsfreiheit im Internetforum
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, 2 U 862/06

» BGB § 823, § 1004
» StGB § 185
In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs. Das Erstgericht wies den Antrag auf EV zurück.

Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Der Beitrag muss aber im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Es handelt sich um zulässige Werturteile. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Die Zulässigkeitsgrenze wird erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

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