Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter
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Haftung für Ehrenbeleidigung im Gästebuch
LG Feldkirch,
Beschluss vom 05.05.2004,
3 R 142/04m |
» ABGB § 1330 |
» ECG § 18, § 19 |
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Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden Ehrenbeleidigungen über den Kläger gepostet, die diese erst über Aufforderung durch den Kläger löschte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.
Das LG als Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt keine Kontrolle durchführe. Sowohl eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch eine Rufschädigung nach Abs 2 setzen ein Verbreiten der Äußerung voraus. Unter den Begriff des Verbreitens falle auch das technische Verbreiten; die Beklagte habe durch die Zurverfügungstellung ihrer Website für Gästebucheintragungen die verfahrensgegenständlichen Äußerungen verbreitet. Die Beklagte treffe eine Prüfpflicht im Sinne einer regelmäßigen Beobachtung der Foren und Löschung inkriminierender Textstellen.
(nicht rechtskräftig) |
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- LG-Entscheidung
- Die OGH-Entscheidung wird hoffentlich eine klare Aussage über die Haftungsfrage für Gästebuchanbieter treffen, sonst werden die Gästebücher aus dem österreichischen Internet verschwinden. Ganz wesentlich ist dabei die Frage, ob § 18 Abs. 1 als allgemeine Definition des Sorgfaltsmaßstabes nicht doch trotz § 19 Abs. 1 gilt, wogegen m.M. nichts spricht.
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ricardo.de
BGH,
Urteil vom 11.03.2004,
I ZR 304/01 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
» RL 2000/31/EG |
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Auf ricardo.de wurden gefälschte Rolex-Uhren versteigert. Die Firma Rolex klagte das Internet-Auktionshaus auf Unterlassung und Schadenersatz.
Das LG gab statt, das OLG wies ab.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Die Haftungsbefreiung des TDG für den Hostprovider betrifft nur Schadenersatzansprüche, aber nicht Unterlassungsansprüche. Damit kommt eine Haftung als Störer in Betracht. Eine solche setzt zweierlei voraus: Zum einen ein Handeln der Anbieter "im geschäftlichen Verkehr", weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstellt. Zum anderen muss das Auktionshaus zumutbare Kontrollmöglichkeiten haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Eine Kontrolle jedes einzelnen Angebotes ist nicht zumutbar. Schadenersatz scheidet aus, weil der Betreiber selbst keine Markenrechtsverletzung begangen hat. |
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- BGH-Entscheidung
- BGH-Pressemitteilung
- Diese Entscheidung hat auch für Österreich große Bedeutung, und zwar nicht nur für Auktionshäuser, sondern allgemein für Dienste-Anbieter. Dabei ist aber zu beachten, dass die österreichische Störer-Haftung für den Diensteanbieter günstiger ist. Gehaftet wird nur bei bewusster Förderung der Rechtsverletzung. Das wird man einem Auktionshaus etwa nicht unterstellen können.
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Netzbetreibers haftet für Fax-Spam seines Kunden nur bei gesicherter Kenntnis
OLG Köln,
Urteil vom 05.03.2004,
6 U 141/03 |
» TKV § 13a |
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Ein deutscher Netzbetreiber hat 0190-Rufnummern an ein amerikanisches Unternehmen überlassen. Diese Nummern wurden immer wieder in Werbe-Faxen zum kostenpflichtigen Fax-Abruf beworben worden. Ein Verbraucherschutzverband klagte den Netzbetreiber auf Sperrung der Nummern, nachdem er ihn wegen des Missbrauchs mehrmals zur Sperrung der Nummern aufgefordert hatte.
OLG: Der Netzbetreiber ist nur dann zum Einschreiten gegen unerwünschte Werbefaxe verpflichtet, wenn er von den Rechtsverstößen mit 0190- oder 0900-Nummern "gesicherte Kenntnis" hat. |
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Haftung des Admin-C
LG Hamburg,
Urteil vom 02.03.2004,
312 O 529/03 |
» UWG § 1 |
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Die Registrierung als Admin-C ist als kausaler Beitrag zu dem Wettbewerbsverstoß durch ein internetbasiertes Angebot unkonzessionierten Glückspiels anzusehen, da die Benennung als Admin-C zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung ist. |
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Rolex bei E-Bay - Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für Markenrechtsverstoß
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 26.02.2004,
I-20 U 204/02 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
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Das OLG verneint eine Haftung. Einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten entgegen. Die Vorschriften des TDG sind eine Art Filter, der vor der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen ist. Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss diesen Filter passieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob wegen der unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird. Die §§ 8 bis 11 TDG stellen eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der Störerhaftung dar.
Die GemeinschaftsmarkenVO geht dem TDG nicht vor, weil auch letzteres auf einer europäischen Norm, nämlich der EC-RL beruht. |
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- Urteil beim NRW-Justizportal
- Christian Volkmann, Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für markenrechtsverletzende Inhalte Dritter, K&R 2004, 231
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Tauschbörsen Grokster und Morpheus haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer
United States Court of Appeals (San Francisco),
Urteil vom 03.02.2004,
Nr. 03-55894, CV-01-09923-SVW |
Die Kläger - Interessenverbände der amerikanischen Unterhaltungsindustrie - wollten zwei Hersteller von Tauschbörsensoftware haftbar machen, weil angeblich 90 Prozent des damit getauschten Materials gegen das Urheberrecht verstoße. Die Betreiber müssten zumindest Filter einbauen, die Copyright-Verletzungen verhindere.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Die Unternehmen stellten im Gegensatz zu Napster (zentraler Server) nur Software zur Verfügung, mit der Dateien über das Internet getauscht werden könnten, unabhängig ob sie Copyright-geschützt seien. Die Beklagten leisteten keinen direkten Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen. |
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Haftung eines Online-Auktionshauses
Brandenburgisches OLG,
Urteil vom 16.12.2003,
6 U 161/02 |
» TDG § 5 |
» TDG § 8 |
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Ein Internetauktionshaus ist nicht für jugendgefährdende oder sonst gesetzwidrige Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn es sich um fremde Informationen handelt, die sich das Auktionshaus nicht "zu eigen" macht. Ein "zu-eigen-Machen" liegt vor, wenn die Inhalte als eigene übernommen werden sollen, nicht hingegen, wenn es sich um für den Anbieter erkennbar fremde Informationen handelt. Für die Abgrenzung ist dabei der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers maßgebend. Auch das Anbieten eines sogenannten "Bietagenten" führt nicht dazu, dass das Auktionshaus sich das Angebot zu eigen macht. |
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Haftung des Suchmaschinenbetreibers für AdWords
LG München I,
Urteil vom 03.12.2003,
33 O 21461/03 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
» UWG § 1 |
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Bei der Suchmaschine der Beklagten erschienen auf Eingabe bestimmter Keywords Anzeigen, die die Markenrechte der Klägerin (Softwarehaus) verletzten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als mittelbarer Störerin die Unterlassung.
Das LG wies die Klage ab. Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens durch den Werbekunden einer Suchmaschine als Keyword, das bei der Eingabe als Suchwort eine Werbeeinblendung des Kunden veranlasst, stellt eine markenmäßige Benutzung dar. Den Betreiber der Suchmaschine trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung der von seinen Werbekunden gebuchten Schlüsselbegriffe im Hinblick auf eine Verletzung der Rechte Dritter. Die bloße Möglichkeit, dass ein Instrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann, führt noch nicht zu dessen grundsätzlicher Unzulässigkeit. Die Werbemöglichkeit durch AdWords ist nicht so angelegt, dass deren Missbrauch geradezu provoziert oder gezielt gefördert würde. Nach Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords ist aber der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen. |
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Haftung des Internet-Portalbetreibers für eingestellte verleumderische Äußerungen
LG Köln,
Urteil vom 26.11.2003,
28 O 706/02 |
» GG Art. 1 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Durch die ohne Wissen des Betroffenen erfolgte Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige mit verleumderischem Inhalt (vorliegend: Angaben über eine in Wahrheit nicht bestehende angebliche Insolvenz) im Rahmen eines Internet-Portals werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Verletzung dieser Rechte verpflichtet zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens. Der Portalbetreiber hat grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den im Portal eingestellten Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die Sorgfaltspflicht darf dabei aber auch nicht überspannt werden. So ist der Portalbetreiber nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aber vorliegen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Heise-Artikel
- Anmerkung: Der Provider muss zwar fremden content nicht prüfen, in heiklen Fällen sollte er ihn aber doch prüfen; Frage: Wie weiß er ohne Prüfung, ob fremder content heikel ist? Das ist der Sukkus des Urteils, das m.M. klar Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (Beschränkung der Haftung des content-Providers) widerspricht. Dass die Beklagte die Veröffentlichung kannte, weil sie alle Veröffentlichungen manuell durchsieht, ändert nichts daran, weil sich daraus die Unrichtigkeit der Angabe nicht ergab; der Hinweis auf eine günstige Verkaufsmöglichkeit wegen Insolvenz findet sich so häufig in Anzeigen, dass die Beklagte daraus nicht Verdacht schöpfen musste. Das Urteil ist umso unverständlicher, als der Kläger ohnedies Auskunft über die Identität des Verleumders erhalten hat und diesen persönlich in Anspruch nehmen kann.
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Haftung des Access-Providers für Spam-Versender
LG Leipzig,
Urteil vom 13.11.2003,
12 S 2595/03 |
» TDG § 8 |
» BGB § 1004 |
» BGB § 823 |
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Der Access-Provider haftet für rechtswidrige E-Mail-Werbung jedenfalls dann, wenn er bei der Vergabe von Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten (Verkehrssicherungspflichten) verletzt hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er keine Auskunft über die Identität der Subdomain-Inhaber geben kann. Des weiteren ist der Access-Provider verpflichtet, bei bekannt werdenden Rechtsverstößen durch den Subdomaininhaber Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Rechtsverstöße verhindern, indem er beispielsweise die Subdomains vom Netz nimmt. |
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Haftung für fremde Inhalte nur bei Kenntnis
BGH,
Urteil vom 23.09.2003,
VI ZR 335/02 |
» TDG § 5 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger klagt einen Provider, auf dessen Server Internetseiten gehostet wurden, die rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art gegen den Kläger sowie Morddrohungen und eine Anstiftung zu Straftaten enthielten, auf Schmerzengeld. Der Kläger behauptete, den Provider mehrfach auf diese Inhalte hingewiesen zu haben, konnte dies aber nicht nachweisen.
BGH: Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der (alten) Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Bei einer deliktischen Haftungsgrundlage muss grundsätzlich der Kläger alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt. Schadenersatzpflichtig wird der Provider nur dann, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen der rechtswidrige Inhalt offensichtlich wird (positive Kenntnis) Es kommt auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Zwar erging das Urteil noch zur früheren Gesetzeslage, die Entscheidung zur Frage der Beweislast ist aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar |
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Haftung des Admin-C
OLG Stuttgart,
Beschluss vom 01.09.2003,
2 W 27/03 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 15 |
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Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet. |
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nimm2.com - Haftung des Registrars
OLG Hamburg,
Urteil vom 27.02.2003,
3 U 7/01 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 5 |
» BGB § 1004 |
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Der Süßwarenhersteller Nimm2 klagt einen Internet-Service-Provider, der für eine Firma F.-O. die Domain "nimm2.com" registrieren ließ.
Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.11.2000 zurück. Die Klägerin ging in Berufung, die ebenfalls zurückgewiesen wurde.
OLG: Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server- Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billingcontact" wahrnimmt. Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben. |
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Haftung eines Forenanbieters
LG Köln,
Urteil vom 04.12.2002,
28 O 627/02 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
» TDG § 11 |
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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für in Internetforen eingestellte Beiträge besteht nur, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um bloße Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte. Der Diensteanbieter ist nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Wenn ein bewusstes Zueigenmachen nicht vorliegt, besteht eine Überprüfungspflicht erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten. |
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Untersagte Äußerung im Online-Archiv
OLG München,
Beschluss vom 11.11.2002,
21 W 1991/02 |
Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende
Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war.
OLG: Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann auch dadurch geschehen, dass die verbotene Äußerung im Online-Archiv einer Homepage enthalten ist. |
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Äußerungen in einem Internet-Gästebuch
LG Düsseldorf,
Urteil vom 14.08.2002,
2a O 312/01 |
» TDG § 5 |
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Der Anbieter eines Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar bleiben, ist jedenfalls zu lang. |
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Nacktfoto Steffie Graf
OLG Köln,
Urteil vom 28.05.2002,
15 U 221/01 |
» TDG § 5 |
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Auf der MSN-Homepage wurde unter der Bezeichnung "Communities" eine Plattform angeboten, unter der Mitglieder Bilder und Texte in die Homepage integrieren können. Dort wurden von einem privaten Nutzer manipulierte (Nackt-)Fotos von Stars, darunter der Klägerin Steffi Graf angeboten. Auf Hinweis der Klägerin hat zwar Microsoft die Community gesperrt, sich aber geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits nach der Entscheidung des LG Köln über die EV muss sich Microsoft den Inhalt als eigenen Inhalt zurechnen lassen; Microsoft habe sich aus der Sicht eines objektiven Nutzers die Inhalte der beanstandeten Community aus verschiedenen Gründen zu eigen gemacht. |
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Nacktfoto Steffie Graf
OLG Köln,
Urteil vom 28.05.2002,
15 U 221/01 |
» TDG § 5 |
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Auf der MSN-Homepage wurde unter der Bezeichnung "Communities" eine Plattform angeboten, unter der Mitglieder Bilder und Texte in die Homepage integrieren können. Dort wurden von einem privaten Nutzer manipulierte (Nackt-)Fotos von Stars, darunter der Klägerin Steffi Graf angeboten. Auf Hinweis der Klägerin hat zwar Microsoft die Community gesperrt, sich aber geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits nach der Entscheidung des LG Köln über die EV muss sich Microsoft den Inhalt als eigenen Inhalt zurechnen lassen; Microsoft habe sich aus der Sicht eines objektiven Nutzers die Inhalte der beanstandeten Community aus verschiedenen Gründen zu eigen gemacht. |
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Gewerbeschädigende Äußerungen in einem Internetforum
OLG München,
Urteil vom 17.05.2002,
21 U 5569/01 |
» TDG § 5 |
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Eine Privilegierung nach dem TDG kommt für den Hostprovider nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen im Rahmen eines Meinungsforums hat. Eine derartige Kenntnis ist im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht, wenn der Hostprovider nach eigenem Vortrag die Website alle 2-3 Tage untersucht hat, die Inhalte der Website vom Umfang her überschaubar waren und der Hostprovider selbst Beiträge in das Forum eingestellt hat. Die Kenntnis der Verfügungsbeklagten von der Existenz des konkreten Dateiinhalts genügt, die Kenntnis oder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sind nach § 5 TDG a.F. nicht erforderlich.
Ein Disclaimer kann nur dann entlasten, wenn er so angebracht ist, dass Nutzer die Seiten nur nach Lektüre des Disclaimers erreichen können oder die jeweilige Seite einen deutlichen direkten Text zum Haftungsausschluss enthält. Ein derartiger Haftungsausschluss wirkt dann jedoch nur auf vertraglicher Grundlage und nicht gegenüber geschädigten Dritten, denen gegenüber ein ausreichend deutlicher Disclaimer allenfalls als Distanzierung anzusehen ist. |
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Haftung für Online-Archive
LG Hamburg,
Urteil vom 26.04.2002,
324 O 598/01 |
Für Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, haftet der content-Provider, der diese zuvor in Printmedien verbreiteten Äußerungen in Online-Archive übernimmt, nach den allgemeinen Gesetzen als Verbreiter und Störer. Wenn selbst Bibliotheken als Verbreiter von rechtsverletztenden Inhalten haften, muss dies erst recht für Online-Archive gelten, da diese aufgrund der ständigen und problemlosen Verfügbarkeit den verbreiteten Inhalten eine höhere Brisanz vermitteln. |
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