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Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter

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Schadenersatz wegen Auskunftsverweigerung
OGH, Urteil vom 08.11.2005, 4 Ob 159/05v

» ECG § 5
» ECG § 18 Abs. 4
Die Klägerin mit Sitz auf Malta und Zweigniederlassung in Graz bietet Telefondienstleistungen unter Mehrwertnummern an, die Beklagte stellt Mehrwertnummern Dritten zur Verfügung. Die Klägerin hat die Beklagte bereits mehrfach auf Unterlassung geklagt, weil unter Nummern der Beklagten wettbewerbswidrige Handlungen gesetzt wurden. Diese Klagen wurden abgewiesen, weil die Beklagte als Telekommunikationsunternehmen nicht für Handlungen ihrer Kunden hafte. Das Verfahren war bereits zu 4 Ob 7/04i Gegenstand einer Entscheidung, damals hinsichtlich der Auskunftspflicht. In diesem Verfahren hat der OGH ausgesprochen, dass die Klägerin bei Vorliegen eines überwiegenden rechtlichen Interesses an der Feststellung der Identität eines bestimmten Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts in analoger Anwendung des § 18 Abs. 4 ECG ein Recht auf Auskunft hinsichtlich der Stammdaten des Nutzers hat. Das Verfahren wurde zur Klärung der Voraussetzungen an die erste Instanz zurückverwiesen Im weiteren Verfahren begehrt die Klägerin noch Auskunfterteilug und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Schäden aus der Verweigerung der Auskunft.

Das Erstgericht gab dem Auskunftsbegehren statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab auch dem Feststellungsbegehren Folge.

Der OGH gab der Revision dagegen Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Der Standpunkt der Beklagten, die Auskunftspflicht des ECG sei auf Telefondienstleistungen, die keine reine Sprachtelefonie sind, sondern über Mehrwertnummern im Weg des Internet mittels Dialer-Programmen in Anspruch genommen werden können, nicht anwendbar, war selbst angesichts der in der Vorentscheidung 4 Ob 7/04i bejahten Auskunftspflicht inicht unvertretbar. Die Beklagte hat daher mit der Verweigerung der Auskunft nicht vorwerfbar gehandelt. Von einer „offenkundigen Rechtswidrigkeit" im Sinne der Entscheidung 4 Ob 66/04s kann daher keine Rede sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Telefondienstleistung in Anspruch genommen und dem Anrufer einer Mehrwertnummer die Identität des Diensteanbieters nicht offen gelegt wird.

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