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Haftung für Ehrenbeleidigung im Gästebuch
LG Feldkirch, Beschluss vom 05.05.2004, 3 R 142/04m

» ABGB § 1330
» ECG § 18, § 19
Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden Ehrenbeleidigungen über den Kläger gepostet, die diese erst über Aufforderung durch den Kläger löschte.

Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.

Das LG als Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt keine Kontrolle durchführe. Sowohl eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB als auch eine Rufschädigung nach Abs 2 setzen ein Verbreiten der Äußerung voraus. Unter den Begriff des Verbreitens falle auch das technische Verbreiten; die Beklagte habe durch die Zurverfügungstellung ihrer Website für Gästebucheintragungen die verfahrensgegenständlichen Äußerungen verbreitet. Die Beklagte treffe eine Prüfpflicht im Sinne einer regelmäßigen Beobachtung der Foren und Löschung inkriminierender Textstellen.
(nicht rechtskräftig)
  • LG-Entscheidung
  • Die OGH-Entscheidung wird hoffentlich eine klare Aussage über die Haftungsfrage für Gästebuchanbieter treffen, sonst werden die Gästebücher aus dem österreichischen Internet verschwinden. Ganz wesentlich ist dabei die Frage, ob § 18 Abs. 1 als allgemeine Definition des Sorgfaltsmaßstabes nicht doch trotz § 19 Abs. 1 gilt, wogegen m.M. nichts spricht.

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