Entscheidungen zum Recht der Diensteanbieter
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Haftung des Access-Providers für Spam-Versender
LG Leipzig,
Urteil vom 13.11.2003,
12 S 2595/03 |
» TDG § 8 |
» BGB § 1004 |
» BGB § 823 |
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Der Access-Provider haftet für rechtswidrige E-Mail-Werbung jedenfalls dann, wenn er bei der Vergabe von Subdomains netzbezogene Prüfungspflichten (Verkehrssicherungspflichten) verletzt hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er keine Auskunft über die Identität der Subdomain-Inhaber geben kann. Des weiteren ist der Access-Provider verpflichtet, bei bekannt werdenden Rechtsverstößen durch den Subdomaininhaber Maßnahmen zu ergreifen, die weitere Rechtsverstöße verhindern, indem er beispielsweise die Subdomains vom Netz nimmt. |
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Haftung für fremde Inhalte nur bei Kenntnis
BGH,
Urteil vom 23.09.2003,
VI ZR 335/02 |
» TDG § 5 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger klagt einen Provider, auf dessen Server Internetseiten gehostet wurden, die rassistisch-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art gegen den Kläger sowie Morddrohungen und eine Anstiftung zu Straftaten enthielten, auf Schmerzengeld. Der Kläger behauptete, den Provider mehrfach auf diese Inhalte hingewiesen zu haben, konnte dies aber nicht nachweisen.
BGH: Eine Haftung des Diensteanbieters ist nach § 823 BGB in Verbindung mit § 5 des für dieses Verfahren geltenden Teledienstgesetzes (TDG) in der (alten) Fassung vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870) für fremde Inhalte nur dann begründet, wenn er diese gekannt hat. Bei einer deliktischen Haftungsgrundlage muss grundsätzlich der Kläger alle Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale ergibt. Schadenersatzpflichtig wird der Provider nur dann, wenn ihm Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen der rechtswidrige Inhalt offensichtlich wird (positive Kenntnis) Es kommt auch nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Zwar erging das Urteil noch zur früheren Gesetzeslage, die Entscheidung zur Frage der Beweislast ist aber auf die aktuelle Rechtslage übertragbar |
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Haftung des Admin-C
OLG Stuttgart,
Beschluss vom 01.09.2003,
2 W 27/03 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 15 |
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Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Da nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner (Admin-C) als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, hat der Admin-C dadurch, dass er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, einen Tatbeitrag geleistet. Zudem hat er aufgrund der Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, so dass er andererseits auch haftet. |
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nimm2.com - Haftung des Registrars
OLG Hamburg,
Urteil vom 27.02.2003,
3 U 7/01 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 5 |
» BGB § 1004 |
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Der Süßwarenhersteller Nimm2 klagt einen Internet-Service-Provider, der für eine Firma F.-O. die Domain "nimm2.com" registrieren ließ.
Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.11.2000 zurück. Die Klägerin ging in Berufung, die ebenfalls zurückgewiesen wurde.
OLG: Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server- Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billingcontact" wahrnimmt. Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben. |
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Haftung eines Forenanbieters
LG Köln,
Urteil vom 04.12.2002,
28 O 627/02 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
» TDG § 11 |
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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für in Internetforen eingestellte Beiträge besteht nur, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um bloße Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte. Der Diensteanbieter ist nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Wenn ein bewusstes Zueigenmachen nicht vorliegt, besteht eine Überprüfungspflicht erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten. |
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Untersagte Äußerung im Online-Archiv
OLG München,
Beschluss vom 11.11.2002,
21 W 1991/02 |
Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende
Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war.
OLG: Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann auch dadurch geschehen, dass die verbotene Äußerung im Online-Archiv einer Homepage enthalten ist. |
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Äußerungen in einem Internet-Gästebuch
LG Düsseldorf,
Urteil vom 14.08.2002,
2a O 312/01 |
» TDG § 5 |
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Der Anbieter eines Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar bleiben, ist jedenfalls zu lang. |
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Nacktfoto Steffie Graf
OLG Köln,
Urteil vom 28.05.2002,
15 U 221/01 |
» TDG § 5 |
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Auf der MSN-Homepage wurde unter der Bezeichnung "Communities" eine Plattform angeboten, unter der Mitglieder Bilder und Texte in die Homepage integrieren können. Dort wurden von einem privaten Nutzer manipulierte (Nackt-)Fotos von Stars, darunter der Klägerin Steffi Graf angeboten. Auf Hinweis der Klägerin hat zwar Microsoft die Community gesperrt, sich aber geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits nach der Entscheidung des LG Köln über die EV muss sich Microsoft den Inhalt als eigenen Inhalt zurechnen lassen; Microsoft habe sich aus der Sicht eines objektiven Nutzers die Inhalte der beanstandeten Community aus verschiedenen Gründen zu eigen gemacht. |
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Nacktfoto Steffie Graf
OLG Köln,
Urteil vom 28.05.2002,
15 U 221/01 |
» TDG § 5 |
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Auf der MSN-Homepage wurde unter der Bezeichnung "Communities" eine Plattform angeboten, unter der Mitglieder Bilder und Texte in die Homepage integrieren können. Dort wurden von einem privaten Nutzer manipulierte (Nackt-)Fotos von Stars, darunter der Klägerin Steffi Graf angeboten. Auf Hinweis der Klägerin hat zwar Microsoft die Community gesperrt, sich aber geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits nach der Entscheidung des LG Köln über die EV muss sich Microsoft den Inhalt als eigenen Inhalt zurechnen lassen; Microsoft habe sich aus der Sicht eines objektiven Nutzers die Inhalte der beanstandeten Community aus verschiedenen Gründen zu eigen gemacht. |
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Gewerbeschädigende Äußerungen in einem Internetforum
OLG München,
Urteil vom 17.05.2002,
21 U 5569/01 |
» TDG § 5 |
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Eine Privilegierung nach dem TDG kommt für den Hostprovider nicht in Betracht, wenn er Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen im Rahmen eines Meinungsforums hat. Eine derartige Kenntnis ist im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens glaubhaft gemacht, wenn der Hostprovider nach eigenem Vortrag die Website alle 2-3 Tage untersucht hat, die Inhalte der Website vom Umfang her überschaubar waren und der Hostprovider selbst Beiträge in das Forum eingestellt hat. Die Kenntnis der Verfügungsbeklagten von der Existenz des konkreten Dateiinhalts genügt, die Kenntnis oder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sind nach § 5 TDG a.F. nicht erforderlich.
Ein Disclaimer kann nur dann entlasten, wenn er so angebracht ist, dass Nutzer die Seiten nur nach Lektüre des Disclaimers erreichen können oder die jeweilige Seite einen deutlichen direkten Text zum Haftungsausschluss enthält. Ein derartiger Haftungsausschluss wirkt dann jedoch nur auf vertraglicher Grundlage und nicht gegenüber geschädigten Dritten, denen gegenüber ein ausreichend deutlicher Disclaimer allenfalls als Distanzierung anzusehen ist. |
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Haftung für Online-Archive
LG Hamburg,
Urteil vom 26.04.2002,
324 O 598/01 |
Für Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, haftet der content-Provider, der diese zuvor in Printmedien verbreiteten Äußerungen in Online-Archive übernimmt, nach den allgemeinen Gesetzen als Verbreiter und Störer. Wenn selbst Bibliotheken als Verbreiter von rechtsverletztenden Inhalten haften, muss dies erst recht für Online-Archive gelten, da diese aufgrund der ständigen und problemlosen Verfügbarkeit den verbreiteten Inhalten eine höhere Brisanz vermitteln. |
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Providerhaftung für rechtswidrige Domains
LG München I,
Urteil vom 27.02.2002,
1 HK O 16598/01 |
» TDG § 5 |
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Die Klägerin ist Inhaberin eines Kontaktstudios und tritt unter der geschäftlichen Bezeichnung "Lady Lucia" auf. Die Beklagte ist Internetproviderin und hält die Domain "lady-lucia.de" für eine britische Firma registriert. Die Domain war bis 2001 für die Klägerin registriert, der frühere Webbetreuer übertrug aber die Domain aufgrund eines Streites auf die britische Firma, deren Generalbevollmächtigter er ist und versuchte die Klägerin zur Zahlung eines Geldbetrages zu zwingen. Die Klägerin hat gegen die britische Firma bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt, diese hat sich aber widersetzt; eine Durchsetzung des Verbots erscheint schwierig.
LG München: Hat der Provider durch Schriftwechsel und eine bereits erlassene einstweilige Verfügung eines Gerichts davon Kenntnis, dass an einer Bezeichnung, die auch als von ihm verwaltete Domain verwendet wird, ältere Rechte bestehen, so ist er hinsichtlich der eintretenden Markenverletzung als Mitstörer anzusehen und haftet daher auch auf Schadensersatz. Eine Berufung auf § 5 TDG ist dem Provider nicht möglich, da sich § 5 TDG auf "Inhalte" bezieht, zu denen der Domainname als Teil des Datenübermittlungsvorganges nicht gehört. |
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Auktionator haftet nicht für Markenrechtsverletzung
OLG Köln,
Urteil vom 02.11.2001,
6 U 12/01 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 5 |
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Ein Dienstleister, der bei von ihm im Internet auf Grund seiner Geschäftsbedingungen betriebenen so genannten Fremdauktionen (i.e. Auktionen, bei denen Dritten - lediglich - die Gelegenheit geboten wird, Versteigerungsangebote in das Internet zu stellen und Bietern online Zugriff hierauf zu eröffnen) beeinträchtigt bei markenrechtsverletzenden Angeboten seitens der Anbieter (hier: Angebot von Imitaten hochpreisiger Uhren) selbst keine Rechte des Markeninhabers. Auch eine Störerhaftung kommt bei schlichter, in einem automatischen Verfahren vorgenommenen Veröffentlichung der Angebotsseite auf der Website nicht in Betracht. Nimmt der Internet-Auktionator im Rahmen von Fremdauktionen zunächst publizierte rechtsverletzende Versteigerungsangebote nach Kenntniserlangung hiervon aus dem Netz, entgeht er damit auch dem Vorwurf, sich an der Abwicklung zwischen Anbieter und Bieter zustande zu bringender Verträge über gefälschte Produkte beteiligt zu haben. § 5 TDG ist auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Markenrechten nach dem Markengesetz ergeben können, nicht anwendbar. |
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Haftung des Suchmaschinenbetreibers
LG München,
Urteil vom 20.09.2000,
7 HK O 12081/00 |
» MarkenG § 14 |
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Wenn eine Internet-Suchmaschine bei der Reihung eine geschützte Marke enthält, besteht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber ; eine vorherige Prüfungspflicht bei der Aufnahme des Eintrags besteht bestenfalls bei offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen. |
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midi-files
LG München,
Urteil vom 30.03.2000,
7 O 3625/98 |
» UrhG §§ 4, 15, 16, 17, 87b |
» TDG § 5 |
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MIDI-Files sind weder Datenbanken noch Datenbankwerke und unterliegen deshalb nicht dem Schutz der §§ 4, 87 b UrhG. Zwar ist die Werknutzung durch Übertragung auf Abruf keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, jedoch ist ein entsprechendes unbenanntes Verwertungsrecht anzunehmen. Das Bereithalten von 800 fremden Musikstücken im MIDI-File-Format auf dem Server eines Providers (Musikforum von AOL) stellt eine unerlaubte Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar. Da die Beklagte Kenntnis von den Dateien hatte und das Bereithalten mit zumutbarem Aufwand zu verhindern gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 TDG berufen. Die Kenntnis des Diensteanbieters nach § 5 Abs. 2 TDG muß sich entgegen der amtlichen Begründung nur auf die Inhalte, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit erstrecken; dabei muss er sich die Kenntnis der sog. "Scouts", die er zur Kontrolle der Inhalte einsetzt, zurechnen lassen. |
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Unterlassungsanspruch gegen Provider
LG Bremen,
Urteil vom 13.01.2000,
12 O 453/99 |
» MarkenG § 14 |
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Ein Internet-Provider ist als markenrechtlicher Störer im Sinne §§ 14, 15 MarkenG anzusehen, wenn der Kunde, der eine fremde Marke als Domain verwendet und für den er tätig war oder ist, für den Verletzten nicht erreichbar ist; spätestens ab Abmahnung und damit Kenntnis besteht Handlungspflicht |
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Glücksspiele im Internet
LG Hamburg,
Urteil vom 16.09.1998,
315 O 318/98 |
» UWG § 1 |
» TDG § 5 |
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Anbieten verbotener Glücksspiele verstößt gegen § 1 UWG, auch bloße Beteiligung (hier Verwaltung der Domain). |
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