Entscheidungen zum Zivilrecht
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Drittverbot an Domain-Registrierungsstelle |
OGH,
Beschluss vom 25.03.2009,
3 Ob 287/08i |
» EO § 331 |
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Die betreibende Partei pfändete in einem Exekutionsverfahren eine .at-Domain, wobei die .at-Registrierungsstelle Nic.at als Drittschuldner angeführt wurde.
Das Exekutionsgericht bewilligte und stellte Nic.at ein Verfügungsverbot zu. Diese wehrte sich als somit Beteiligte des Exekutionsverfahrens dagegen mittels Rekurs. Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück. Es führte aus, dass die Pfändung von Domainrechten durch Erlassung eines Verfügungsverbots an den Verpflichteten gemäß § 331 Abs 1 Satz 1 EO sowie durch Verfügungs- und Leistungsverbot gemäß § 331 Abs 1 Satz 2 EO zu erfolgen habe, weil die Registrierungsstelle ein Drittschuldner im Sinn dieser Gesetzesstelle sei.
Der OGH weist den Revisionsrekurs zurück, weil zwischenzeitig infolge Einstellung der Exekution die Beschwer weggefallen war. Allerdings spricht der OGH der Beteiligten die Kosten zu, da der Rekurs berechtigt gewesen wäre. Mit der Pfändung eines Rechts darf weder in die Rechtsposition eines Drittschuldners zivilrechtlich eingegriffen werden noch diese Rechtsposition verschlechtert werden. Das Leistungsverbot an den Drittschuldner soll verhindern, dass mit der Leistung des Drittschuldners an den Verpflichteten das gepfändete Recht untergeht und damit das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers erlöschen würde. Insbesondere bei Bestandrechten hat eine Pfändung durch bloßes Verfügungsverbot zu erfolgen, weil der Drittschuldner eine Dauerleistung zu erbringen hat, bei der durch die Erfüllung an den Verpflichteten keine Verschlechterung der Rechtsposition des Pfändungspfandgläubigers eintritt. Die wesentliche Leistung der Registrierungsstelle liegt ähnlich der Leistung eines Bestandgebers in der - hier im weitesten Sinne - Zurverfügungstellung von (virtuellem) Raum" gegen Entgelt. Die Aufrechterhaltung aller Einträge zur Domain, die korrekte Erreichbarkeit (Adressierbarkeit) und die Richtigkeit der Whois-Datenbank stellen Leistungen dar, die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin zu erbringen sind, damit eine sinnvolle Verwertung der gepfändeten Rechte überhaupt möglich ist. Die Pfändung der aus einer Internet-Domain resultierenden Rechte hat daher nur durch ein gegenüber dem Verpflichteten zu erlassendes Verfügungsverbot zu erfolgen. Unabhängig davon ist der Drittschuldner von der Pfändung und vom Verwertungsantrag zu verständigen, weil er dem Verwertungsverfahren beizuziehen ist. Diese Verständigung hat aber nur faktische Natur. |
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justizwache.at |
OGH,
Urteil vom 24.03.2009,
17 Ob 44/08g |
» ABGB § 43 |
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Der Beklagte ist als Justizwachebeamter in der Personalvertretung und der Gewerkschaft engagiert und betrieb seit 2007 unter der Domain "justizwache.at" eine Website, auf der er sich kritisch mit Maßnahmen der Ressortleitung auseinandersetzte. Nach Abmahnung durch die Republik setzte er einen Vermerk auf die Homepage, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Justizwache handelt, sondern dass über Justizwache und Strafvollzug aus der Sicht der Personalvertretung bzw. Gewerkschaft informiert werde. Die Republik Österreich begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der außerordentlichen Revision nicht Folge. Die Verwendung des Namens eines anderen als Internetdomain ist ein grundsätzlich nicht schutzwürdiges Ausnutzen der Zuordnungsverwirrung. Besteht ausnahmsweise ein Gleichklang zwischen den Interessen des Domaininhabers und des Namensinhabers, so kann dem Domaininhaber zugemutet werden, die Zustimmung des Namensträgers zur Nutzung des Namens einzuholen. Mit einer auf dieser Grundlage geschlossenen Vereinbarung kann der Namensträger in weiterer Folge sicherstellen, dass der Interessengleichklang bestehen bleibt und der Inhalt der Website nicht nachträglich zu seinem Nachteil geändert wird. Daher ist im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung. Dabei ist das Ausmaß der Bekanntheit des Namensträgers für das Bestehen von Ansprüchen gegen den Domaininhaber unerheblich. Allerdings erfordert der Namensschutz bei Geschäftsbezeichnungen schon dem Grunde nach eine originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung). Da die Verwendung des Namens als Domain jedenfalls in berechtigte Interessen der Klägerin eingreift, ist die Unterlassungspflicht des Beklagten nicht auf die Nutzung der Domain für eine Website mit einem bestimmten (kritischen) Inhalt beschränkt. Auf den Inhalt der Website kommt es überhaupt nicht an. Das Verbot bezieht sich auch auf ähnliche Bezeichnungen, um eine allzu leichte Umgehung des Verbots zu verhindern; das gilt aber - aufgrund des sonst fehlenden Anlockeffektes - nur bei geringen Abweichungen. Hingegen wäre eine bloße Namensnennung, aus der schon hervorgeht, dass die Website von einem anderen betrieben wird - etwa "justizwache-kritisch.at" -, grundsätzlich zulässig; daher wird mit dem Verbot der Verwendung von "justizwache.at" auch nicht in das Recht auf Meinungsäußerung eingegriffen. |
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"Achtung Betrüger unterwegs" - Meinungsfreiheit im Internetforum |
OLG Koblenz,
Beschluss vom 12.07.2007,
2 U 862/06 |
» BGB § 823, § 1004 |
» StGB § 185 |
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In einem Internetforum der Verfügungsbeklagten wurde der Beitrag eines Autors veröffentlicht, in dem behauptet wird, die L. Service-Vermittlungs-GmbH (Verfügungsklägerin) gebe es gar nicht und es seien dubiose Werber und Betrüger im Auftrag der Verfügungsklägerin unterwegs. Das Erstgericht wies den Antrag auf EV zurück.
Das OLG gibt der Berufung keine Folge. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Der Beitrag muss aber im Gesamtzusammenhang gesehen werden. Es handelt sich um zulässige Werturteile. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. Die Zulässigkeitsgrenze wird erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. |
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Hinreichende Bestimmung von Lieferfristen |
Kammergericht,
Beschluss vom 03.04.2007,
5 W 73/07 |
» BGB § 308 |
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Die Festlegung einer Lieferfrist mit der Formulierung "in der Regel..." ist nicht hinreichend bestimmt. Ein Durchschnittskunde muss nämlich ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern. |
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Videokamera-Attrappe |
OGH,
Urteil vom 28.03.2007,
6 Ob 6/06k |
» ABGB § 16 |
» EMRK Art 8 |
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Der Beklagte hatte am Balkon seines Hauses eine ferngesteuert bewegliche Videokamera angebracht, die einerseits Küchenfenster, Haus- und Gartentüre und andererseits den Garten des Klägers überwachte. Er behauptete, dass es sich nur um eine nicht angeschlossene Attrappe gehandelt habe. Der Kläger argumentierte, dass er das nicht kontrollieren könne. Es konnte auch bis zum Schluss nicht festgestellt werden. Er begehrte einerseits die Unterlassung der Überwachung seines Haus- und Gartenbereiches bzw. des Eindruckerweckens und andererseits die Entfernung der Kamera bzw. die Änderung des Einstellwinkels der Kamera, so dass sein Grundstück nicht mehr miterfasst wird.
Das Erstgericht gab den Klagebegehren zu Gänze statt. Das Berufungsgericht bestätigte das Unterlassungsbegehren und hob das Urteil hinsichtlich des Beseitigungsanspruches auf.
Der OGH gab der Revision keine und dem Rekurs teilweise Folge. Er bestätigte das Unterlassungsurteil und wies das Beseitigungsbegehren ab. Das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre, das als absolutes Persönlichkeitsrecht Schutz gegen Eingriffe Dritter genießt, wird aus § 16 ABGB abgeleitet. Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Eine Verletzung der Geheimsphäre stellen geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen dar. Der Kläger konnte nicht ständig kontrollieren, ob die Kamera eingeschaltet ist oder ob es sich um eine bloße Attrappe handelt. Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. Entscheidend für den Schutz ist eine Interessensabwägung. Dem Interesse des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre stehen keine berechtigten Interessen des Beklagten gegenüber, weil dessen Interesse am Schutz seines Eigentums nicht die Überwachung des Grundstückes des Klägers erfordert. Da er aber sehr wohl sein eigenes Grundstück überwachen darf, konnte ihm nicht die Beseitigung der Kamera aufgetragen werden. |
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Streitwert bei E-Mail-Werbung |
OLG Koblenz,
Beschluss vom 29.09.2006,
14 W 590/06 |
» GKG § 63 |
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Bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen. E-Mail-Werbung ist ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. |
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Michaela S*** |
OGH,
Beschluss vom 18.09.2006,
4 Ob 172/06g |
» UrhG § 78 |
» ABGB § 1330 |
» EMRK Art.10 |
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Der beklagte Verlag veröffentlichte in der Zeitschrift NEWS ein Bild der Klägerin, die eine Biographie des Sängers Udo Jürgens mitverfasst hatte. Im zughörigen Text war zu lesen, dass die Abgebildete der Scheidungsgrund des Sängers wäre und ein Kind von ihm erwartete; beides war unrichtig.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.
Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wenn die Textberichterstattung im Licht des § 1330 Abs 2 ABGB deshalb zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine am Maßstab des § 78 UrhG zu messende Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, da auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art.10 MRK nicht gedeckt. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise
Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB. |
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Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet |
BGH,
Urteil vom 14.06.2006,
I ZR 75/03 |
» AGBG § 2 |
» BGB § 305 |
» HGB § 435 |
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Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. In den Text des Anbotes war ein Link auf die AGB eingefügt. Nach Verlust des Paketes berief sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung in den AGB.
Das Erstgericht verurteilte zum vollen Schadenersatz, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die zweite Instanz zurück. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Aufgrund des groben Verschuldens der Beklagten kommt aber die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen. |
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Unwahre Bewertung bei eBay |
OLG Oldenburg,
Urteil vom 03.04.2006,
13 U 71/05 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Die Klägerin war von einem Kaufvertrag mit der Beklagten bei eBay (wegen Mängeln) zurückgetreten, die Beklagte veröffentlichte daraufhin eine negative Bewertung über die Klägerin. Diese klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies ab, weil die Behauptung "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer" nicht als unwahre Behauptung zu einzustufen sei.
Das OLG gab der Berufung statt. Die Bewertung verletze die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise einen negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. |
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Ferrari bei eBay |
OLG Wien,
Urteil vom 22.03.2006,
13 R 257/05t |
» EVÜ Art. 5 |
» EuGVVO Art. 5 |
» ABGB § 863 |
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Der deutsche Beklagte bot im Rahmen seines Unternehmens beim Internethaus ebay unter der Rubrik "kaufen" unter der Überschrift "Ferrari 348ts ferrarie fahren" ein Angebot zu einem Startpreis von EUR 39,-- an. Das Anbot beinhaltete eine Beschreibung des nicht dem Beklagten gehörenden Ferraris und eine Wiedergabe der Homepage www.gratisabenteur.de, auf der "Testpersonen" ab EUR 39,-- für verschiedene außergewöhnliche Tätigkeiten, wie unter anderem ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht wurden. Der österreichische Kläger, der als Privatperson auftrat, bot EUR 1.510,-- und erhielt den Zuschlag. Die Übergabe war am Wohnsitz des Ersteigerers vereinbart.
Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO und wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte. Bei der Auslegung, was Vertragsgegenstand ist, kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs von dieser gewinnen durfte. Dabei ist nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten, sondern auch die Verkehrsübung heranzuziehen sowie die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Es liegt Dissens vor.
Da das Geschäft als Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist nach Art.15 ff EuGVVO, unabhängig davon, dass auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVVO gegeben ist, das österreichische Wohnsitzgericht des Klägers zuständig und nach Art. 5 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Stellt ein Unternehmen sein Anbot ins WWW und wird dieses von einem Verbraucher durch Ausfüllen eines Bestellformulares oä in seinem Heimatstaat angenommen, so sind die Voraussetzungen des Art 5 EVÜ erfüllt; dies gilt auch für eine grenzüberschreitende Versteigerung bei eBay. Die Regelung in den AGB von eBay, dass deutsches Rechts anzwenden sei, bezieht sich nur auf den Nutzungsvertrag zwischen eBay selbst und seinen Teilnehmern. |
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"B. E. nackt" - Störerhaftung bei Einbinden fremder |
Kammergericht,
Urteil vom 10.02.2006,
9 U 105/05 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Die Antragstellerin ist Fernsehmoderatorin. Wurde bei der Suchmaschine MSN ihr Name mit dem Zusatz "nackt" eingegeben, öffnete sich eine Webseite unter der Domain "schlampenforum.com" mit pornographischen Inhalten und einer Frame-Seite der Beklagten unter der Domain sex3.de.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Kammergericht wies ab. Als Störer kann jeder in Anspruch genommen werden, der - auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung von nach §§ 823, 1004 BGB geschützten absoluten Rechten beigetragen hat. Wird geltend gemacht, dass nach Eingabe des Namens in einem Internet-Suchdienst persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge erscheinen, ist demnach nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, dass der Störer willentlich und adäquat kausal - etwa durch Setzen von Metatags - hierzu beigetragen hat. Sind Metatags nicht nachweisbar oder nicht vorhanden, reicht es nicht aus, dass vorgetragen wird, die Internetseite sei per Framing in eine andere Internetseite eingebunden worden, da damit noch nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist, dass diese Einbindung nur mit Zutun des Domaininhabers der eingebundenen Seite erfolgen konnte. |
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Guerilla Marketing |
OGH,
Beschluss vom 31.01.2006,
1 Ob 224/05f |
» ABGB § 1168 |
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Die Klägerin sollte für die Beklagte "Guerilla-Marketing" betreiben, indem über die Produkte der Klägerin in verschienen Internetforen gechattet wird. Ziel sollte sein, die Produkte in Einkaufslisten und Kataloge zu bringen. Die Klägerin macht ein Fixhonorar geltend, die Beklagte wendet ein, dass ein Erfolgshonorar vereinbart gewesen sei und der Erfolg nicht eingetreten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der außerordentlichen Revision Folge und hob das Berufungsurteil auf. Der abgeschlossene Werbevertrag sei als Werkvertrag zu klassifizieren, bei dem nur zum Teil ein Erfolg geschuldet werde. Im Zweifel wird ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuellen fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. Mangels einer konkreten Mängeleinrede der Beklagten musste die Klägerin nicht spezifizieren, wodurch sie die geschuldete Leistung erbracht hat. Dass die Parteien im vorliegenden Fall keine Vereinbarung über ein bestimmtes Ausmaß an Einzelleistungen bzw den Umfang der geschuldeten Bemühungen trafen, spricht für einen Pauschalpreis. Bei einer Pauschalpreisvereinbarung müssen die Einzelleistungen nicht aufgegliedert werden. Das Berufungsgericht muss sich daher noch mit den Beweis- und Tatsachenrügen auseinandersetzen. |
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Mehrwertdienst über Dialer |
AG Burgdorf,
Urteil vom 24.01.2006,
3 C 372/05 |
» BGB § 311, § 278 |
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Das klägerische Telefonunternehmen begehrt vom Beklagten die Bezahlung von Mehrwertdiensten. Der Beklagte wendet ein, dass die Verbindung mit dem Mehrwertdienst unbemerkt durch ein Dialerprogramm zustandegekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab, da einem allfälligen Entgeltsanspruch ein Schadenersatzanspruch des Beklagten in gleicher Höhe entgegenstehe. Das Telekommunikationsunternehmen hat durch die Öffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten ein Risiko geschaffen und zieht daraus auch Profit; es hat daher auch das Risiko des Missbrauchs zu tragen. Der Kunde würde nur haften, wenn er die kostenpflichtige Einwahl zu vertreten hätte; dies ist aber bei der unbemerkten Installation eines Dialers nicht der Fall. Der Kunde ist weder verpflichtet vorsorglich ein Dialer-Schutzprogramm zu verwenden noch den Zugang zu diesen Diensten sperren zu lassen. Er ist auch nicht dafür beweispflichtig. |
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Verwendung eines fremden Passwortes bei einer Internet-Auktion |
OLG Köln,
Urteil vom 13.01.2006,
19 U 120/05 |
» BGB §§ 145 |
» BGB §§ 164 ff |
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Die Besonderheit bei der Internet-Auktion, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Beim Handeln unter fremdem Namen finden auch im Internetverkehr die §§ 164 ff. BGB entsprechende Anwendung. Erfolgt danach eine Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft mit dem Namensträger zustande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. Für einen hinreichenden Anknüpfungstatbestand einer möglichen Haftung nach den Grundsätzen zur Duldungs- oder Anscheinsvollmacht genügt es nicht, dass jemand sich als Nutzer der Internet-Plattform "ebay" hat registrieren lassen. Die Einrichtung eines E-Mail-Kontos und eines Benutzerkennworts vermag angesichts der nach wie vor unvermindert gegebenen Missbrauchsmöglichkeiten keinen schützenswerten Vertrauenstatbestand zu begründen. Der Geschäftspartner kann im anonymen Internetverkehr daher allein aufgrund eines verwendeten Passworts nicht berechtigterweise davon ausgehen, einen Vertragspartner zu erhalten. Vielmehr muss das Handeln des "Vertreters" im Einzelfall dem Namensträger aufgrund konkreter Umstände zugerechnet werden können. |
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Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten |
GBH,
Urteil vom 20.10.2005,
III ZR 37/05 |
» BGB § 145, § 812, § 818 |
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Der Kläger fordert einen für Mehrwertdienste unter Vorbehalt bezahlten Betrag zurück. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab. Der BGH gab der Revision Folge. Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat. |
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Rechtsanwaltskosten für Abmahnung |
LG Hamburg,
Urteil vom 06.09.2005,
312 O 321/05 |
» UWG § 3 |
» BGB § 823 |
» BGB § 670 |
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Es stellt eine im Wettbewerb nach § 3 UWG bzw. sonst unerlaubte Handlung nach § 823 BGB dar, wenn im Rahmen der Plattform "eBay" ein Chipkarten-Lese- bzw. -schreibgerät in der eBay-Kategorie "Sat-Receiver" und "Pay-TV" eingestellt wird, wenn damit den Kunden zu verstehen gegeben wird und der Eindruck erweckt wird, das Gerät diene zur Umgehung der Zugangsbeschränkung beim Pay-TV. Gegenüber der Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung kann nicht eingewandt werden, die Abmahnung hätte durch die Rechtsabteilung des betroffenen Pay-TV-Unternehmens geltend gemacht werden müssen, da es wegen der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen keine Verpflichtung für das Unternehmen gibt, seine Rechtsabteilung so auszustatten, dass die Verfolgung derartiger Ansprüche mit eigenen Mitarbeitern möglich ist. Die Rechtsanwaltskosten stellen erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB dar und sind daher vom Beklagten zu ersetzen. Der zugrundegelegte Gegenstandswert von EUR 10.000,-- ist angemessen. |
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Entgelte für Verbindungen zu Mehrwertdiensten |
BGH,
Urteil vom 28.07.2005,
III ZR 3/05 |
» BGB § 145, § 611, |
» TKV § 15 |
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Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses. Das klagende Inkassobüro machte Kosten für Verbindungen zu Mehrwertdiensten aus abgetretener Forderung geltend. Die Unterinstanzen wiesen die Klage ab, der BGH bestätigte. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet. |
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Mehrwertdienst über Dialer |
LG Feldkirch,
Urteil vom 21.06.2005,
2 R 154/05w |
» ECG § 5 |
» ECG § 9 |
» KSchG § 5c |
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Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners. |
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- OGH-Entscheidung
- Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!
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Mehrwertdienst über Dialer |
LG Feldkirch,
Urteil vom 21.06.2005,
2 R 154/05w |
» ECG § 5, |
» ECG § 9 |
» KSchG § 5c |
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Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Telefongesellschaft die Feststellung, dass eine bestimmte Forderung, die durch die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über Dialer-Programme zustandegekommen sei, nicht zu Recht bestehe. Bei Inanspruchnahme der per Dialer zugänglichen Seiten war auf die Gebührenpflicht hingewiesen worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigt die Abweisung. Es macht keinen Unterschied, ob ein Mehrwertdienst in Form eines herkömmlichen Telefonanrufes oder eines Webdialers in Anspruch genommen wird. Dem Anschlussinhaber stehen zwar Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Mehrwertdiensteanbieter auch gegen den Netzbetreiber zu, aufgrund der Beweislast (Nähe zum Beweis), muss aber er beweisen, dass er selbst den Dienst nicht in Anspruch genommen hat. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass der Kläger oder jemand aus seiner Familie die Verbindungen per Dialer hergestellt habe, ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Eine Verletzung von Informationspflichten (insbes. § 5 ECG, § 9 ECG, § 5c KSchG) führt nur dann zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn über wesentliche Vertragsbestandteile Unklarheit herrscht; als solche kommen Preis und Art der Ware in Betracht, aber nicht die Person des Vertragspartners. |
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- LG-Entscheidung
- Anmerkung: Beachte, dass in diesem Fall die Dialer-Verbindung nicht unbemerkt zustandegekommen ist!
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Verpflichtung des Betreibers eines Diskussionsforums zu unverzüglichem Handeln |
AG Winsen/Luhe,
Urteil vom 06.06.2005,
23 C 155/05 |
» TDG § 11 |
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Ein Dritter hatte im Diskussionsforum des Beklagten ein Foto des Klägers in der Art eines Polizeifotos eines Kriminellen eingestellt. Der Kläger forderte den Beklagten (noch dazu an einem Sonntag) auf, das Foto binnen 24 Stunden zu entfernen. Der Beklagte tat dies erst, nachdem der Kläger bereits eine einstweilige Verfügung beantragt hatte. Im Gerichtsstreit ging es nur mehr darum, ob der Beklagte die Kosten hiefür zu tragen hat.
Dies wurde vom AG bejaht. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum entfernt werden. Hierzu hat er in kurzen regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, ob sich etwa Betroffene per E-Mail an ihn wenden; er hätte binnen der Tagesfrist reagieren müssen. |
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- Entscheidung bei JurPC
- Entscheidung bei Netlaw
- Anmerkung von Thomas Gramespacher
- Anmerkung: Eine Frist von einem Tag erscheint, auch wenn unverzügliches Handeln geboten ist, zu kurz. Unter diesen Umständen wäre der Betrieb vieler Diskussionsforen nicht mehr aufrecht zu erhalten, denn wer kann schon immer täglich seine elektronische Post kontrollieren. Eine Frist von zumindest 3 Tagen, wie sie in Österreich von einigen Autoren für die Handlungspflicht des Hostproviders vorgeschlagen wird, erscheint angemessener.
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