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Entscheidungen zum Zivilrecht

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Lieferzeit beim Online-Verkauf

BGH, Urteil vom 17.04.2005, I ZR 314/02

» UWG § 5
Ein Webshop-Betreiber bemängelte, dass auf der Website eines Konkurrenten nicht ersichtlich war, dass die Lieferzeit für eine Espresso-Maschine 3 bis 4 Wochen beträgt.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab statt ohne zu prüfen, ob sich der Hinweis auf die Lieferfrist auf einer Unterseite befand, weil es davon ausging, dass ein solcher Hinweis direkt auf der Produktseite hätte angebracht werden müssen.

Der BGH hob das Urteil zur Abklärung des genauen Inhalts der Website auf. Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Verbraucher erwartet, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, sodass die Nachfrage befriedigt werden kann. Diese Grundsätze gelten in modifizierter Weise auch hinsichtlich der Werbung für einen Versandhandel im Internet. Hier erwartet der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm aber unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen. Dabei genügt es, wenn sich dieser Hinweis auf einer Unterseite befindet, auf die mittels Link verwiesen wird.

Irrtumsanfechtung bei falscher Preisangabe

AG Lahr, Urteil vom 21.12.2004, 5 C 245/04

» BGB § 119
Unterläuft bei der Eingabe des Preises in die EDV ein Tippfehler und wird infolgedessen vom System der Angebotspreis im Online-Shop falsch angegeben, berechtigt diese fehlerhafte Eingabe von Daten gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung des später zustandegekommenen Kaufvertrages. Bei Fallgestaltungen dieser Art liegt nicht lediglich ein Irrtum bei der "Erklärungsvorbereitung" vor. Zwar erfolgt der Fehler in einem Stadium, in dem erst eine "invitatio ad offerendum" abgegeben wird, entscheidend ist aber, dass bei der Eingabe der Daten in die EDV eine Willensäußerung erfolgt und danach nur noch ein Automatismus der EDV in Bezug auf den Vorgang der Abgabe der Willenserklärung abläuft.

Nutzungsentgelt bei Rücktritt

HG Wien, Urteil vom 02.12.2004, 50 R 95/04h

» KSchG § 5g
Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch. Trotz Selbstabholung des Gerätes liegt ein Geschäft im Fernabsatz vor, weil die Willenseinigung durch die Bestellung des Klägers auf der Website und eine E-Mail der Beklagten, dass das Gerät im Geschäft abholbar sei, zustande kam. Aufgrund des fristgemäßen Rücktrittes war das Geschäft rückabzuwickeln. Wird eine Ware nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz über die Überprüfung des Gegenstandes hinaus benutzt, kann der Unternehmer bei Rücktritt des Verbrauchers ein Benutzungsentgelt verlangen. Insofern besteht kein Widerspruch zwischen der Fernabsatz-RL und § 5g KSchG (nicht rk).

Kosten eines Abmahnschreibens

BG St. Pölten, Urteil vom 27.05.2004, 4 C 121/04w

» TKG § 107
Ein Personalberatungsbüro inserierte unter der Telefonnummer des klagenden Rechtsanwaltes und wurde daraufhin vom beklagten Pressehaus angerufen und erhielt dabei die Erlaubnis ein Werbefax zu senden. Der Anwalt begehrte die Unterlassung der Faxzusendung und klagte die Kosten für das Abmahnschreiben ein.

Das BG wies die Klage ab. Das Werbefax sei durch die telefonische Zustimmung gedeckt gewesen; eine Unterlassung des Telefonanrufes sei nicht begehrt worden. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich Kosten aufgelaufen sind.

Verweis auf Online-AGB

LLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/03

» BGB § 305, § 310
Eine GmbH ging, nachdem sie bei der Klägerin einen Tisch bestellt und geliefert erhalten hatte, in Konkurs. Die Klägerin begehrte die Aussonderung wegen Eigentumsvorbehaltes unter Hinweis auf die in ihrer Internetpräsenz enthaltenen AGB.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das OLG gab der Berufung Folge. Es ging von einem wirksamen Einbeziehen der AGB in den Vertrag aus. Unternehmer müssten mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen. Schließt ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorliegenden AGB anzufordern, obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein muss und auch das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor. Die Beklagte hätte hier die AGB im Internet aufrufen oder bei der Klägerin anfordern können. Da sie das nicht tat, ist sie nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung zu stellen sind.

Internet-Apotheke

EuGH, Urteil vom 11.12.2003, C-322/01

» EG-Vertrag Art 30
Ein generelles nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Artikel 30 EG kann ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen rechtfertigt Artikel 30 EG kein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind. Ein Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ist unzulässig, soweit es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.

Pferdewetten im Internet - Auslegung von AGB

OGH, Urteil vom 30.10.2003, 8 Ob 112/03h

» ABGB § 914
Der Kläger ist ein "Berufswetter", die Beklagte veranstaltet Pferdewetten über Internet. Voraussetzung für die Teilnahme ist die Eröffnung eines Kontos, in dessen Zuge auch die AGB bestätigt werden müssen. Die ABG enthalten versch. Gewinnlimits pro Wette und einen Höchstgewinn pro Rennen. Der Kläger erzielte mit 4 Wettscheinen einen Gewinn von 17.640, die Beklagte schrieb nur 2.500 gut.
Das BG Bregenz wies die Klage ab, das LG Feldkirch sprach zu.

Der OGH schloss sich der Auslegung des Erstgerichtes an und stellte die abweisende Entscheidung wieder her. AGB-Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen. Unklare Ausdrücke gehen zu Lasten jener Partei, von der die Formulierungen stammen. Hier ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass der letzte Satzteil der Bedingung "wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nur als Verweis auf das insgesamt geltende Gewinnlimit zu verstehen ist (im konkreten Fall also EUR 2.500), nicht aber so, dass bei mehreren gleichen Wetten jeweils das Gewinnlimit von EUR 2.500 zum Tragen kommt.

"Anomar" - nationale Beschränkung von Glücksspielen in der EU zulässig

EuGH, Urteil vom 11.09.2003, C-6/01

» EG Art 2, 28, 29, 31 und 49
Der portugiesische (und damit auch der öst.) Kasinovorbehalt ist nicht EU-widrig. Nationale Rechtsvorschriften sind EU-konform, auch wenn sie bestimmte Glücks- oder Geldspiele nur in Kasinosälen, die in zugelassenen Zonen gelegen sind, gestatten; die Existenz weniger strenger Regelungen in anderen EU-Staaten zwingt strengere Staaten nicht zur Duldung. Die Tätigkeit ausländischer Internetkasinos ist daher in Österreich illegal.

Vertragsabschluss im Internet

LG gießen, Urteil vom 14.06.2003, 1 S 413/02

» BGB § 145
Die in einer E-Mail enthaltene Erklärung "...wir wünschen Ihnen viel Freude mit der Sie in Kürze erreichenden Bestellung" stellt dann keine bindende Annahme eines Vertragsangebots dar, wenn die E-Mail noch am Tage der Bestellung (automatisiert) mit dem Zusatz "keine Auftragsbestätigung" gekennzeichnet zugeht. Insoweit kann die Verkehrssitte beim herkömmlichen Versandhandel als Maßstab herangezogen werden. Auch dort ist es üblich, dass das Vertragsangebot in Form der Bestellung nicht gesondert vor der Auslieferung der Ware angenommen wird. Die Annahme liegt vielmehr erst in der Zusendung der bestellten Ware. Wird hingegen nicht bestellte Ware übersandt, stimmen Angebot und Annahme nicht überein, so dass ein Vertragsschluss nicht anzunehmen ist.

Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.05.2003, 2 HK O 9434/01

Die Beklagten haben den Kläger per E-Mail während seines Urlaubs gekündigt. Der Kläger behauptet, dass er die Kündigungsmail erst nach seinem Urlaub erhalten habe und klagt auf Feststellung, dass die Kündigungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme nach dem Urteil zu laufen begonnen habe.
LG: Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten zugegangen, d.h. wenn sie am Server des Empfängers angekommen ist. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über. Außerdem ist, wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung einer E-Mail-Adresse auftritt und eine E-Mail erhält, für den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am Leeren seiner Mailbox gehindert war. Dies ist dem Kläger nicht gelungen, weshalb die Kündigung wirksam war.

Vertrag mit Callcenter über Werbeanrufe nicht nichtig

OGH, Beschluss vom 29.04.2003, 4 Ob 24/03p

» TKG § 101
Die Klägerin betreibt ein Callcenter und verlangt vom Beklagten das Entgelt für die Herstellung von Telefonkontakten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren großteils statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision Folge und hob die Berufungsentscheidung auf. Dass eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
bedeutet nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich. Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm. Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

sexhotphones.at - Entfall der Informationspflichten

OGH, Urteil vom 29.04.2003, 4 Ob 80/03y

» ECG § 11
Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum. Den Betreiber einer Homepage trifft daher die in § 11 ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen.

Haftung für Patentverletzung auf unverlinkter Unterseite

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2003, 4 O 268/02

» BGB § 677
» PatentG § 139
» PatentG § 143
Wird ein patentrechtlich geschützter Artikel, dessen weiterer Verkauf mit einem Vertragsstrafeversprechen belegt ist, auf den Unterseiten eines Internetauftritts, die zwar auf der Website nicht verlinkt ist, aber über Suchmaschinen auffindbar ist, weiterhin zum Kauf angeboten, ist die Vertragsstrafe verwirkt; es wäre Sache des Verpflichteten allenfalls über Suchmaschinen zu recherchieren, ob das Angebot noch irgendwo aufscheint. Wer einen Störer abmahnt, handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag, denn die Beseitigung eines einen Unterlassungsanspruch begründenden Störzustandes liegt im objektiven Interesse des Störers. Die Klägerin kann diejenigen Aufwändungen ersetzt verlangen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hierunter fallen auch die Anwaltskosten.

Unterlassungsgebot gilt auch für Archive

OLG München, Beschluss vom 11.11.2002, 21 W 1991/02

» ZPO § 890
Die Beklagte wurde zur Unterlassung einer Äußerung in den Pressemitteilungen ihrer Website verurteilt. Daraufhin veröffentlichte sie diese Äußerung zwar nicht mehr, im Archiv der Pressemitteilungen war sie aber noch auffindbar. Die Verhängung einer Zwangsstrafe (im Exekutionsverfahren) ist gerechtfertigt, weil die untersagte Äußerung überall entfernt werden muss, wo sie dem Internetnutzer zugänglich ist, also auch im Archiv.

Untersagte Äußerung im Online-Archiv

OLG München, Beschluss vom 11.11.2002, 21 W 1991/02

Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende
Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war.
OLG: Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann auch dadurch geschehen, dass die verbotene Äußerung im Online-Archiv einer Homepage enthalten ist.

Äußerungen in einem Internet-Gästebuch

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2002, 2a O 312/01

» TDG § 5
Der Anbieter eines Gästebuches im Internet ist nach § 5 Abs. 1 TDG (a.F.) nach allgemeinen Gesetzen für die Eintragungen in einem auf der Homepage zur Verfügung gestellten Gästebuch verantwortlich. Das Haftungsprivileg von § 5 Abs. 2 TDG (a.F.) greift zugunsten des Anbieters nicht ein, wenn der Anbieter sich die Eintragungen durch Duldung zu eigen macht, was der Fall ist, wenn er damit rechnen muss, dass - aufgrund der redaktionellen Vorberichterstattung zu einem Thema - ehrverletzende Äußerungen gegen bestimmte Personen erfolgen könnten und er diese nicht entfernt. Einer Haftung kann der Anbieter durch regelmäßige Kontrolle entgehen, indem er dafür Sorge trägt, dass die Eintragungen wieder gelöscht werden. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, in denen die ehrverletzenden Einträge sichtbar bleiben, ist jedenfalls zu lang.

"scheiss-t-online.de"

LG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2002, 2a O 245/01

» MarkenG § 14
» BGB § 257
In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Webspace

LG München, Urteil vom 08.12.1999, 9 HK O 14840/99

» MarkenG § 14
Klaus Thielker ließ sich die Marke "Webspace registrieren und mahnte Website-Betreiber ab. Der Domaininhaber von Web4space.de ließ sich zwar auf eine Unterlassungserklärung ein, weigerte sich aber, den Betrag zu bezahlen. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht führte aus, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen davon auszugehen sei, dass die Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist".

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