Entscheidungen zum Zivilrecht
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Unterlassungsgebot gilt auch für Archive |
OLG München,
Beschluss vom 11.11.2002,
21 W 1991/02 |
» ZPO § 890 |
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Die Beklagte wurde zur Unterlassung einer Äußerung in den Pressemitteilungen ihrer Website verurteilt. Daraufhin veröffentlichte sie diese Äußerung zwar nicht mehr, im Archiv der Pressemitteilungen war sie aber noch auffindbar. Die Verhängung einer Zwangsstrafe (im Exekutionsverfahren) ist gerechtfertigt, weil die untersagte Äußerung überall entfernt werden muss, wo sie dem Internetnutzer zugänglich ist, also auch im Archiv. |
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