Entscheidungen zum Markenrecht
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Vergleichende Werbung bei eBay-Auktion
Kammergericht,
Beschluss vom 04.03.2005,
5 W 32/05 |
» UWG § 3 |
» UWG § 6 |
» UWG § 8 |
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Es ist wettbewerbswidrig, Werbung im Zusammenhang mit dem Angebot eines Artikels bei eBay so zu gestalten, dass dem Verbraucher beim Betrachten der Werbung vorrangig das Unterscheidungszeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und das Layout der vergleichenden Werbung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als Blickfang verwendet wird, um die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Werbenden zu lenken. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass die durch Werbung bekannt gemachte Marke in der für die Suchfunktion der Internet-Interessenten wesentlichen Artikelbezeichnung verwendet wird, um Interessenten anzulocken. |
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Google Adwords
LG Hamburg,
Urteil vom 21.09.2004,
312 O 324/04 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 11 |
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Die Klägerin macht Google für die Verletzung ihrer Marke verantwortlich. Sie mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Marke als AdWord ab. Obwohl die Klägerin in der Folge nicht auf ein den Fragebogen der Beklagten antwortete, sperrte die Beklagte das Adword, gab aber keine Unterlassungserklärung ab.
Das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin für die AdWords-Werbung eine Markenrechtsverletzung, diese gehe aber vom Betreiber der beworbenen Website aus. Die Beklagte sei nicht dafür verantwortlich. Eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage, weil keine Prüfpflicht bestehe. Analog der Haftung von Presseunternehmen komme eine Störerhaftung nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Für die Haftung sind wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte die presserechtlichen Grundsätze für Inseratwerbung in Zeitungen oder Branchenverzeichnissen heranzuziehen. Die Beklagte sei nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung auch nicht untätig geblieben, sondern habe nach konkreter Aufforderung die Werbung entfernt. Überdies stelle die AdWord-Werbung der Beklagten gar keine Kennzeichenverletzung dar, weil das Kennzeichen nicht markenmäßig verwendet worden sei. Auch Wettbewerbsverletzung liege keine vor. |
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Suchmaschinenverknüpfung
Hanseatisches OLG Hamburg,
Beschluss vom 02.09.2004,
5 W 106/04 |
» MarkenG § 5 |
» MarkenG § 15 |
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Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.
Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist. |
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Sim-Lock
BGH,
Urteil vom 09.06.2004,
I ZR 13/02 |
» MarkenG § 24 |
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Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor. |
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Rolex bei E-Bay - Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für Markenrechtsverstoß
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 26.02.2004,
I-20 U 204/02 |
» TDG § 8 |
» TDG § 11 |
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Das OLG verneint eine Haftung. Einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten entgegen. Die Vorschriften des TDG sind eine Art Filter, der vor der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen ist. Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss diesen Filter passieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob wegen der unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird. Die §§ 8 bis 11 TDG stellen eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der Störerhaftung dar.
Die GemeinschaftsmarkenVO geht dem TDG nicht vor, weil auch letzteres auf einer europäischen Norm, nämlich der EC-RL beruht. |
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- Urteil beim NRW-Justizportal
- Christian Volkmann, Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für markenrechtsverletzende Inhalte Dritter, K&R 2004, 231
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Explorer
Bundespatentgericht,
Beschluss vom 16.02.2004,
30 W (pat) 199/02 |
» MarkenG § 8 |
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Bei der eingetragenen Marke "EXPLORER" handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG), die wegen Nichtigkeit zu löschen ist. Damit ist das Kapitel "Explorer-Fälle" abgeschlossen. |
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Doneline
BGH,
Urteil vom 27.11.2003,
I ZR 148/01 |
» MarkenG § 14 |
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Die deutsche Telekom klagt als Inhaberin der Marke T-Online einen "Fullservice-Solution-Provider", der die Marke "Donline" u.a. auch für Telekommunikationsdienstleistungen registrierte.
1. und 2. Instanz haben die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Es ist die Verwechslungsfähigkeit für jede Warenklasse zu prüfen; ein hoher Grad der Warenähnlichkeit kann einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die praktische Bedeutung des Wortbestandteiles "online" dazu führen kann, dass das "D", obwohl zusammengeschrieben, getrennt ausgesprochen wird. Die bekannte Marke "T-Online" könnte diesbezüglich stilbildend wirken und dazu führen, dass der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "online" geprägt wird. Soweit dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist über den wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu befinden. |
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MIDAS/medAS
BGH,
Urteil vom 13.11.2003,
I ZR 184/01 |
» MarkenG § 14 |
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Beide Parteien haben eingetragene Marken für Waren und Dienstleistungen aus dem Gebiet der Datenverarbeitung, die Klägerin die Marke MIDAS seit 1981, die Beklagte die Marke medAS seit 1994. Die Klägerin gegehrt Unterlassung usw, die Beklagte bestreitet die Verwechslungsgefahr.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr verneint und die Klage abgewiesen.
BGH: Aufgrund der starken Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit anzulegen. Der Verkehr hat keinen Anlass, die Marke "medAS" zergliedert wie "med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn ("medizinisch") zu verstehen. Der Verkehr nimmt Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm insgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Begriffsbedeutungen. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat aus der Sicht des durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu erfolgen. Es liegt auch kein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt vor.
Das Urteil wurde aufgehoben zur Prüfung der Frage der tatsächlichen Benutzung der Marke. |
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"Pietra di Soln" - geographische Herkunfstsangabe
OLG München,
Urteil vom 09.10.2003,
29 U 2690/03 |
» MarkenG § 126 ff |
» TDG § 4 |
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Auch einfache geographische Herkunftsangaben sind gewerbliche Schutzrechte i. S. d. § 4 Abs. 4 Nr. 6 Teledienstegesetz. Der für den deutschen Markt bestimmte und in Deutschland abgerufene Internetauftritt eines italienischen Warenanbieters unterliegt deshalb den §§ 126 ff. MarkenG. Die Abwandlung einer früher irreführend identisch verwandten geographische Herkunftsangabe kann unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung deshalb ebenfalls irreführend sein, weil sie sich an die Herkunftsangabe in der Weise anlehnt, dass die Erinnerung an die früher gebrauchte Kennzeichnung geweckt wird. |
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CityPlus
BGH,
Urteil vom 13.03.2003,
I ZR 122/00 |
» MarkenG § 14 |
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Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu. |
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CityPlus
BGH,
Urteil vom 13.03.2003,
I ZR 122/00 |
» MarkenG § 14 |
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Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu. |
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Magenta
OLG Köln,
Urteil vom 22.11.2002,
6 U 121/02 |
» MarkenG § 14 |
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Das klagende Telekom-Unternehmen hat die Farbe Magenta als Farb-Marke eintragen lassen. Die Beklagte aus derselben Branche hat ein Prospekt mit einer "0" und Dreiecken in Magenta verwendet.
OLG: Die bloße Verwendung einer konturlosen Farbe - wie sie durch die angeführte Marke zu Gunsten der Antragstellerin geschützt ist - hat zunächst keine kennzeichnende, also herkunftshinweisende Funktion. Die Farbpalette ist für jedermann frei nutzbar. Anders kann die Situation sein, wenn die Farbe eines Unternehmens durchgehend für ein Prospekt verwendet wird oder wenn ähnliche Zeichen in dieser Farbe verwendet werden, d.h., wenn die Farbe markenmäßig benutzt wird. Dabei kommt es auf den Eindruck als Ganzes an und auf die Nähe der Dienstleistungen. |
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Webspace
Bundespatentgericht,
Beschluss vom 12.11.2002,
24 W (pat) 98/01 |
» MarkenG § 8 |
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Dem Begriff "WEBSPACE" kommt keine Unterscheidungskraft zu, sodass einer Markeneintragung das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. |
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"Explore2fs" bzw. "HFVExplorer"
OLG Köln,
Urteil vom 19.07.2002,
6 U 17/02 |
» MarkenG § 14 |
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Keine Verwechslungsgefahr mit der klägerischen Marke EXPLORER |
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"scheiss-t-online.de"
LG Düsseldorf,
Urteil vom 30.01.2002,
2a O 245/01 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 257 |
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In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu. |
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"Champagner bekommen, Sekt bezahlen"
BGH,
Urteil vom 17.01.2002,
I ZR 290/99 |
» MarkenG § 127 |
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Der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, dass die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird und gilt auch bei Verwendung eines Werbeslogans für das Anbieten einer Computeranlage. |
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"Ballermann" - Bannerwerbung macht private zu gewerblichen Websites
LG Frankfurt,
Urteil vom 30.11.2001,
2-06 O 212/01 |
» MarkenG § 14 |
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Eine Markenverletzung (hier die Verwendung der Marke "Ballermann" in den Metatags) gleich welcher Art kann nur dann vorliegen, wenn das betreffende Kennzeichen "im geschäftlichen Verkehr" verwendet wurde. Eine (bezahlte) Bannerwerbung kann dazu führen, dass auch eine private Website am geschäftlichen Verkehr teilnimmt.
Achtung: Fragliches Urteilsdatum! |
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Auktionator haftet nicht für Markenrechtsverletzung
OLG Köln,
Urteil vom 02.11.2001,
6 U 12/01 |
» MarkenG § 14 |
» TDG § 5 |
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Ein Dienstleister, der bei von ihm im Internet auf Grund seiner Geschäftsbedingungen betriebenen so genannten Fremdauktionen (i.e. Auktionen, bei denen Dritten - lediglich - die Gelegenheit geboten wird, Versteigerungsangebote in das Internet zu stellen und Bietern online Zugriff hierauf zu eröffnen) beeinträchtigt bei markenrechtsverletzenden Angeboten seitens der Anbieter (hier: Angebot von Imitaten hochpreisiger Uhren) selbst keine Rechte des Markeninhabers. Auch eine Störerhaftung kommt bei schlichter, in einem automatischen Verfahren vorgenommenen Veröffentlichung der Angebotsseite auf der Website nicht in Betracht. Nimmt der Internet-Auktionator im Rahmen von Fremdauktionen zunächst publizierte rechtsverletzende Versteigerungsangebote nach Kenntniserlangung hiervon aus dem Netz, entgeht er damit auch dem Vorwurf, sich an der Abwicklung zwischen Anbieter und Bieter zustande zu bringender Verträge über gefälschte Produkte beteiligt zu haben. § 5 TDG ist auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Markenrechten nach dem Markengesetz ergeben können, nicht anwendbar. |
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FTP-Explorer
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 19.09.2001,
27 U 18/01 |
» MarkenG § 14 |
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Zwischen der Marke "Explorer" und dem als Link in einer Homepage verwendeten Begriff "FTP-Explorer" besteht keine Verwechselungsgefahr, da dem Zusatz "FTP" eine eigenständige und prägende Wirkung für das Gesamtzeichen zukommt. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "FTP-Explorer" auf der Homepage besteht daher nicht (entgegen OLG Hamm, Urt. vom 15.05.2001 - 4 U 33/01 - = JurPC Web-Dok. 189/2001). Stefan Münz darf im Rahmen seines Webentwickler-Tutorials SelfHTML auch weiterhin auf das Tool "FTP-Explorer" der amerikanischen FTPx Corp. verlinken. |
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FTP-Explorer
OLG München,
Urteil vom 02.08.2001,
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» MarkenG § 14 |
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Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Explorer"; die Beklagte bietet im Rahmen ihrer Website einen Link auf eine Downloadmöglichkeit des Programmes "FTP-Explorer". Der Zusatz "FTP" beseitigt nicht die Verwechslungsgefahr. Es liegt auch kein Fall des § 23 MarkenG vor, vielmehr eine markenmäßige, die Herkunft der Software kennzeichnende Verwendung. Im Rahmen des von ihr gesetzten Links benutzt die Antragsgegnerin die Bezeichnung "FTP-Explorer" nicht nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften einer bestimmten Software oder als Hinweis auf deren Bestimmung; |
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- Heise-Artikel
- 1. Instanz LG München, Urteil vom 25.5.2000, 4 HK O 6543/00, http://www.jurpc.de/rechtspr/20000168.htm
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