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T-InterConnect
BGH, Urteil vom 28.06.2007, I ZR 132/04

» MarkenG § 14
Die InterConnect Gesellschaft für Datenkommunikation mbH klagt als Markeninhaberin das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung der von dieser angemeldeten Marke T-InterConnect. Nachdem das Unterlassungsbegehren anerkannt worden war, wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren hinsichtlich Schadenersatz und Bereicherung ab, das Berufungsgericht gab statt.

Der BGH gibt der Revision der Beklagten keine Folge. Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.

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