Entscheidungen zum Markenrecht
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"scheiss-t-online.de"
LG Düsseldorf,
Urteil vom 30.01.2002,
2a O 245/01 |
» MarkenG § 14 |
» BGB § 257 |
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In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu. |
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