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Entscheidungen zum Linkrecht

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vol.at - Bilder einer Wetterkamera
OGH, Urteil vom 01.02.2000, 4 Ob 15/00k

» UrhG § 11
» UrhG § 74
Beide Parteien betreiben in Vorarlberg Online-Dienste über das Internet, die über Werbeeinschaltungen finanziert werden. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Informationsdienstes Vorarlberg Online unter der Serviceleiste Wetter Bilder von Sehenswürdigkeiten im Raum Vorarlberg an, darunter auch Standbilder aus dem Bereich der Bergstation der Hochjochbahnen auf dem Hochjoch und dem Grasjoch. Die Wetterkamera wurde von der Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen installiert. Die Bilder wurden von der Klägerin für den eigenen Online-Dienst und für die Website der Hochjochbahnen verwendet. Der Beklagte übernahm diese Bilder mit Zustimmung der Hochjochbahnen für seine eigene Website.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ab. Das Berufungsgericht gab hingegen dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren im wesentlichen Folge.

Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht Folge. Wer die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems,
Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit-)Hersteller der Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG. Es bestehen keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist.
  • OGH-Entscheidung
  • Eigene Anmerkung: Würde man das verallgemeinern, wäre das gesamte WWW eine einzige Urheberrechtsverletzung. Man müsste dann bei jedem Link auf eine fremde Seite die Zustimmung aller Urheber einholen. Allerdings haben sich 2. und 3. Instanz mit der Linkproblematik überhaupt nicht auseinandergesetzt, obwohl das Hauptvorbringen in Richtung Wettbewerbsverletzung gegangen ist (erst in der Verhandlung wurde das Vorbringen auch auf den Lichtbildschutz nach dem UrhG gestützt). Was die klagende Partei eigentlich wollte, wird durch die Aussage ihres technischen Mitarbeiters so zusammengefasst: "Es ist ein Unterschied, ob ich eine bestimmte Seite anklicke und dorthin gelange und weiß, wo sie liegt, oder ob ich diese Seite bei mir integriere, ohne darauf hinzuweisen, woher dieses Bild kommt, ohne Erlaubnis und ohne die Quelle zu nennen.....Wegen eines Linkes muss selbstverständlich nicht gefragt werden. Fragen muss man nur dann, wenn die Bilder in ein anderes Medium integriert werden..". Das Bild der Wetterkamera dürfte mittels Image-Tag aus dem Server des Konkurrenten direkt in die eigene Seite der Beklagten eingesetzt gewesen sein (der Pfad des Bildes wies auf die Bildadresse auf dem Server), sodass der Eindruck entstand, das Wetterkamerabild sei eine eigene Leistung. Im Resultat ist daher, wenn man dem Bild einer automatischen Kamera wirklich Urheberrechtsschutz zuerkennen will, die Entscheidung richtig, der Weg ist aber problematisch. Auch hier ist der Link nur das Mittel zu einem verpönten Zweck. Das heißt aber nicht, dass jeder Link, der ohne vorherige Zustimmung auf eine Seite, der Urheberrechtsschutz zukommt, gelegt wird, gegen das UrhG verstößt; es kommt vielmehr darauf an, ob aus der Art des Linkens für den Durchschnittsuser ersichtlich ist, dass er mit dem Link auf eine fremde Seite gelangt (wodurch der Eindruck ausgeschlossen wird, dass sich der Linkende die fremde Leistung zu eigen macht).

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