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Entscheidungen zum Linkrecht

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Firmendatenbank Gelbe Seiten
OGH, Beschluss vom 27.11.2001, 4 Ob 252/01i

» UrhG § 40f
» UrhG § 76c
» UrhG § 76d
Die Klägerin ist Verlegerin, Medieninhaberin und Herausgeberin der Gelben Seiten (Unternehmensverzeichnis). Die Erstbeklagte betreibt die Internetsite www.internetpartner.at (enthält selbst keine Daten der Klägerin), auf deren Startseite sie einen Link auf ihre weitere Internetsite www.baukompass.at anbietet. Sie bietet unter www.baukompass.at ein Suchverzeichnis an, auf das von www.internetpartner.at aus gelinkt wird, wobei sie für die Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendaten aus der Baubranche aus der gekauften Marketing-CD-Rom der Klägerin verwendet und daraus eine eigene erweiterte Datenbank erstellt.

Das Erstgericht erließ, ausgehend von einem Schutz nach § 76 d UrhG, die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Die Gelben Seiten sind zwar - mangels eigentümlicher geistiger Leistung - nicht als Sammelwerk geschützt (Datenbankwerk nach § 40 f UrhG), sehr wohl aber, da die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erforderte, nach §§ 76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25. Während sich der Schutz der Datenbankwerke auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht, erstreckt sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf die gesammelten Daten selbst), indem es die Gesamtheit dieser Daten oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung schützt. Die der Baubranche zurechenbaren Daten stellen ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin dar. Eine wesentliche Erweiterung der Daten kann zwar zu einem eigenen Schutz als Datenbank führen, es liegt aber keine freie Bearbeitung vor, sondern ein Eingriff in die Schutzrechte der Klägerin.
Auch der Link von www.internetpartner.at auf www.baukompass.at verletzt das Urheberrecht der Klägerin, weil sie als Inhaberin auch der zweiten Website jedenfalls Kenntnis vom Inhalt dieser Site hat und daher bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte beiträgt, an denen der Klägerin das ausschließliche Schutzrecht nach § 76c und d UrhG zusteht.

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