Entscheidungen zu allen Themen der Website
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"Websiteklau" - wettbewerbsrechtliche Übernahme trotz fehlender Schöpfungshöhe
LG Köln,
Urteil vom 20.07.2006,
28 O 798/04 |
» UrhG § 2 |
» UWG § 3, § 4 |
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Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Beim Kopieren von Texten und Werbegrafiken kann dennoch in Einzelfällen ein Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht vorliegen, auch wenn ein solcher nach dem Urheberrecht nicht besteht. Eine Webseite kann demnach die erforderliche wettbewerbliche Eigenart aufweisen und damit gegen Nachahmung geschützt sein. Eine solche Eigenart liegt dann vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die Funktion des (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit schutzwürdig sind. |
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Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
Kammergericht,
Beschluss vom 18.07.2006,
5 W 156/06 |
» BGB § 126b, § 355 |
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Da bei eBay gem. den AGB des Auktionshauses das Einstellen von Angeboten nicht als bloße "invitatio ad offerendum" zu beurteilen ist, sondern bereits als bindendes Angebot, kommt der Vertrag bereits mit Zeitablauf bzw. Betätigen des "Sofortkauf-Knopfes" zustande. Eine im Angebot enthaltene Widerrufsbelehrung wird dem Käufer nicht in Textform übermittelt. Gem. § 126b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Die Wiedergabe im Internet zählt dazu grundsätzlich nicht, da diese nicht dauerhaft ist. Erfolgt die Widerrufsbelehrung aber erst nach Vertragsabschluss, beträgt gem. § 355 Abs. 2 BGB die Widerrufsfrist einen Monat. |
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Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Kundenbefragung
LG Berlin,
Beschluss vom 18.07.2006,
15 O 522/06 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke von Kundenbefragungen ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Angerufenen ergibt sich nicht schon aus der Bereitstellung seines Telefonanschlusses, da der dadurch zum Ausdruck kommende Wille, mit der Allgemeinheit in Kontakt zu treten, nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur für den Angerufenen betreffende private oder geschäftliche Angelegenheiten gilt. Ein Interesse an Telefoninterviews darf auch nicht vermutet werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit der Meinungsforscher zurücktreten, da diesen andere Wege offenstehen, um rechtmäßig an die bei den Umfragen erbetenen Informationen zu kommen. |
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Bindestrich-Domain j.-d.de
OLG Köln,
Urteil vom 14.07.2006,
6 U 26/06 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» BGB § 12 |
» UWG § 3 |
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Die Verwendung des Namens "j. d." in einem Domainnamen mit der Bindestrich-Schreibweise "j.-d." löst eine Zuordnungsverwirrung im Sinne des Namensrechts nach § 12 BGB nicht aus und verletzt keine schutzwürdigen Interessen des Namensträgers. Zwar reicht es für eine Zuordnungsverwirrung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, dass der Dritte, der den Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird, was auch dann der Fall ist, wenn der Dritte den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Die Verwirrung über die Identität des Betreibers wiegt allerdings für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird, was vorliegend der Fall ist, weil der Besucher, der über den Domainnamen "j.-d..de" auf die Seite "t.o." der Beklagten geleitet wird, sofort erkennt, dass es sich hierbei nicht um die Internetseite des Namensträgers handelt. |
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Vergaberichtlinien
BGH,
Urteil vom 06.07.2006,
I ZR 175/03 |
» UrhG § 5 |
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Die Klägerin gibt im Auftrag eines Ministeriums ein Handbuch verschiedener Normen und Vergaberichtlinien heraus. Die Beklagte hat diese Sammlung in ein eigenes Handbuch übernommen.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH weist die Revision zurück. Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlässen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt. Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist. |
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feuerwehr-xxx.de - Porno bei der Feuerwehr
LG München,
Urteil vom 04.07.2006,
33 O 2343/06 |
» BGB § 12, § 826, § 1004 |
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Die Beklagten registrierten planmäßig freigewordene Domains, die sie mit dem Programm "k2.exe" ausforschten. Diese Domains verwendeten sie dann als Zugang zu eigenen Sex-Seiten. Nach Aufforderung durch die Klägerin löschten die Beklagten die Domain.
Das LG gab dem Unterlassungsbegehren statt. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar; ganz besonders ist das dann der Fall, wenn unter diesem Namen dann Hardcore-Sex präsentiert wird. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim Domain-Grabbing kann auch vorliegen, wenn der Domain-Grabber planmäßig freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt. |
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Schleichwerbung durch Hyperlink
Kammergericht,
Urteil vom 30.06.2006,
5 U 127/05 |
» UWG § 2, § 3, § 4 |
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Die Antragsgegnerin veröffentlichte auf ihrem für Leser unentgeltlichen, durch Werbung finanzierten Internetportal zwei Werbeanzeigen einer Bank, der Antragsteller betreibt eine Website, die sich auch Informationen zu Finanzprodukten enthält. Die beiden Websites überschneiden sich nur zum Teil im Themenkreis. Das Erstgericht wies den Verfügungsantrag mangels Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses ab.
Das Kammergericht gibt der Berufung Folge und erlässt die EV. An die Beurteilung eines potentiellen Mitbewerbers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Mitbewerber ist bereits derjenige, der als potentieller Mitbewerber in Betracht kommt, auch wenn der Markteintritt erst bevorsteht. Eine redaktionelle Tarnung wertet die Werbung für das beworbene Produkt erheblich auf. Die Kenntlichmachung einer Veröffentlichung als bezahlte Werbung muss nur dann erfolgen, wenn dies nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig erkennbar ist. Sie muss nicht notwendig durch das Wort "Anzeige" erfolgen. Ein Hyperlink, der aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite führt, muss so gestaltet sein, dass dem Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird, ansonsten liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor. |
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Einbeziehung von AGB bei Bestellung im Internet
BGH,
Urteil vom 14.06.2006,
I ZR 75/03 |
» AGBG § 2 |
» BGB § 305 |
» HGB § 435 |
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Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen Paketschnelldienst betreibt per Internet den Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zum Empfänger zu befördern. In den Text des Anbotes war ein Link auf die AGB eingefügt. Nach Verlust des Paketes berief sich die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung in den AGB.
Das Erstgericht verurteilte zum vollen Schadenersatz, das Berufungsgericht wies ab.
Der BGH hebt das Urteil auf und verweist an die zweite Instanz zurück. Die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen gehören zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können daher davon ausgehen, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Aufgrund des groben Verschuldens der Beklagten kommt aber die Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen. |
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"Pornokönig" - Eingeschränkte Haftung für Forenbetreiber
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 07.06.2006,
I-15 U 21/06 |
» BGB § 823, § 1004 |
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Der Antragsteller wurde in einem Forum von einem Dritten beleidigt und forderte vom Betreiber die Löschung. Nach einigen Nachfragen löschte der Betreiber. Danach kam es zu weiteren Beleidigungen. Der Kläger ließ den Betreiber abmahnen, dieser löschte wieder die beanstandeten Beiträge, gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Er sperrte die Nutzernamen, unter denen die Beiträge verfasst wurden, die Täter nutzten aber einen Anonymisierungsdienst und verfassten weitere Beiträge, die der Betreiber wieder löschte.
Das LG erließ eine einstweilige Verfügung, gegen die sich der Forenbetreiber wandte. Das Gericht stellte fest, dass er Störer ist und dass ihn, nachdem schon mehrere beleidigende Postings erfolgt waren, eine Verhinderungspflicht treffe. Er müsse das Forum in diesem Fall überwachen und nach Kenntnisnahme die dort veröffentlichten beleidigenden Inhalte unverzüglich löschen. Die Haftungsprivilegierung der §§ 9 bis 11 TDG gelte nicht gegenüber Unterlassungsansprüchen. Der Betreiber hätte der Haftung nur entgehen können, wenn er nachgewiesen hätte, dass er tatsächlich immer die inkriminierten Passagen unverzüglich entfernt habe.
Das OLG gab der Berufung Folge und wies den Sicherungsantrag zurück. Dem Betreiber eines Meinungsforums obliegen keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind. Die Verpflichtung des Forumsbetreibers, Beiträge rechtsverletzender Art unverzüglich zu löschen, entsteht erst mit der Kenntnisnahme von diesen Äußerungen. Die Beweislast für die Erfüllung einer einmal entstandenen Löschpflicht trägt der Forenbetreiber.
Allerdings ist der Forenbetreiber sehr wohl der allgemeinen Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die er sich nicht zu eigen gemacht hat, unterworfen, da die Regelungen des TDG hinsichtlich der Haftungsprivilegierung auf die Störerhaftung keine Anwendung finden. Diese Haftung setzt aber die Verletzung von Prüfpflichten voraus; solche sind aber einerseits durch § 8 Abs. 2 TDG ausgeschlossen und können, bezogen auf den Verfügungsbeklagten auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet werden. Bei der Beurteilung einer solchen Prüfungspflicht ist danach zu fragen, inwieweit es dem als Störer in Anspruch Genommenen technisch und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, die Gefahren von Rechtsgutverletzungen zu vermeiden, welche Vorteile der Diensteanbieter aus seinen Diensten zieht, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der betroffene Verkehrskreis hegen darf, inwieweit Risiken vorhersehbar sind und welche Rechtsgutverletzungen drohen. Da der Verfügungsbeklagte als nicht professioneller Forumsbetreiber tätig war und wirtschaftlich nicht daraus profitierte, bestand auch in Anbetracht des Umstandes, dass im Hinblick auf die Vorfälle in der Vergangenheit das Risiko weiterer Rechtsverletzungen bestand, keine Prüfungspflicht.
Da der Verfügungsbeklagte anonyme Beiträge ermöglicht, kann er zwar als Störer in Anspruch genommen werden, er ist aber trotzdem nur verpflichtet, ihm bekannt gewordene Beiträge rechtsverletzender Art zu löschen. |
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Verletzung der Marke "Impuls" durch Meta-Tags
BGH,
Urteil vom 18.05.2006,
I ZR 183/03 |
» MarkenG § 14 |
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Gegenstand des Verfahrens war die Marke "Impuls" in den Meta-Tags der Website des Beklagten. Der BGH gab der Revision Folge und bejahte den Unterlassungsanspruch, wobei noch nicht klar ist, ob aus marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gründen oder aus beidem.
Daneben untersagte der BGH dem Beklagten auch, "einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen. |
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- Heise-Artikel
- Urteilsspruch bei aufrecht.de
- OLG-Entscheidung bei JurPC
- 2. Instanz: OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.7.2003, I-20 U 21/03
Die Verwendung des Firmenschlagworts eines Unternehmens als so genanntes Meta-Tag, also als selbst nicht sichtbar werdendes Suchwort für Suchmaschinen des Internets, durch ein anderes Unternehmen der Branche verletzt nicht das Recht an dem Unternehmenskennzeichen. Ebenso wenig liegt jedenfalls dann ein nach dem Wettbewerbsrecht unzulässiges sich Aufdrängen oder Belästigen oder eine Irreführung der Internetnutzer vor, wenn das Schlagwort - ungeachtet seiner Kennzeichnungskraft für ein Unternehmen der betreffenden Branche - ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache ist.
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IP-Adresse überführt Spammer
LG Hannover,
Urteil vom 11.05.2006,
21 O 153/04 |
Heise-Mitarbeiter erhielten Spam-Mails für das Angebot der Beklagten, die aber den Versand leugnete. Allerdings erfolgte eine Antwort auf eine Anfrage unter derselben IP-Adresse. Nach einem Sachverständigengutachten stellte das Gericht fest, dass auch die Spam-Mail von der Beklagten kam und gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die IP-Adresse des Absenders im Header der E-Mail sei im Unterschied zu den anderen Angaben nicht manipulierbar |
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Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik "mich"
LG Hamburg,
Urteil vom 11.05.2006,
327 O 196/06 |
» TDG § 6 |
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Anbieterdaten im Sinne des § 6 TDG sind auch dann leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn sie auf der Auktionsplattform eBay unter der Rubrik "mich" zu finden sind. Es gibt zum einen keine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Angaben zum Anbieter dargeboten werden müssen, zum anderen bietet die Benutzeroberfläche von eBay keine eigenständige Rubrik für diese Angaben. Nicht erforderlich ist es, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite verbunden wäre. Die vorliegende Entscheidung steht damit nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 - 4 U 2/05 (JurPC), da es dort nicht um die Anbieterkennzeichnung, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung ging und das OLG Hamm gerade feststellte, dass unter der Rubrik "mich" weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürfen. |
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Prince-Bootleg-DVD
LG Berlin,
Urteil vom 09.05.2006,
16 O 235/05 |
» UrhG § 77, § 96 |
» TRIPS Art. 14 |
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Die Beklagte vertrieb eine DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt aus dem Jahr 1983. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die DVDs auch hergestellt und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Vernichtung.
Das Landgericht hat der Klage in allen Teilen stattgegeben. Der Künstler Prince bzw. der Rechteinhaber hat einen Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und/oder Verbreitung einer DVD mit einem illegalen Konzertmitschnitt. Da Art. 14 Abs. 1 TRIPS kein Verbreitungsrecht, sondern nur ein Verbietungsrecht gewährt, kann sich ein ausländischer Künstler nicht auf das Verbreitungsrecht nach § 77 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. UrhG oder auf das Verwertungsverbot gemäß § 96 UrhG berufen. Da der Künstler Prince eine sog. absolute Person der Zeitgeschichte ist, besteht zwar für die Öffentlichkeit ein echtes Informationsbedürfnis an einer bildlichen Darstellung als Musiker. Diesem Interesse der Öffentlichkeit stehen aber die berechtigten Interessen des abgebildeten Künstlers an der Verbreitung seines Bildes entgegen, das vorliegend aufgrund der sehr schlechten Ton-Aufnahmequalität der DVD gegenüber seinen Fertigkeiten als Musiker eindeutig im Vordergrund steht. |
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Haftung nur für anonyme Posts
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 26.04.2006,
1-15 U 180/05 |
» TDG § 8 |
» BGB § 1004 |
» BGB § 823 |
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Der Kläger fühlte sich durch zwei Beiträge im Forum der Beklagten beleidigt; Beitrag A stammte von einem anonymen Poster, Beitrag B von einem namentlich bekannten. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und Zahlungsbegehren statt.
Das OLG änderte ab und wies teilweise ab. Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Er ist zwar nicht zur Überwachung der Kommunikation verpflichtet, in diesem Fall wurde er aber vom Kläger auf die inkriminierten Inhalte hingewiesen, sodass von ihm das tatsächliche Entfernen oder Sperren verlangt werden kann. Eine Ausnahme kann aber dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesem Fall ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der die beanstandeten Inhalte verfasst hat. Es ist anerkannt, dass sich derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert hat, sich diese nicht zu eigen macht. Bei einem Meinungsforum ist von vorneherein klar, dass die Beiträge nicht die Meinung des Betreibers wiedergeben. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung zur Live-Sendung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist. Der sich Äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte. Der in seinen Rechten Verletzte muss aber, da Beiträge in Diskussionsforen anders als bei Live-Sendungen längere Zeit im Forum verbleiben, die Möglichkeit haben, den sich Äußernden in kurzer Zeit in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher so lange auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums, als dieser nicht die Identität des Täters preisgibt. Die Bekanntgabe der IP-Adresse reicht nicht aus, weil dem Verletzten die Ausforschung des Täters über die IP-Adresse vor dem Hintergrund der bekannten Schwierigkeiten nicht zugemutet werden kann und oft auch nicht möglich ist. Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an den angeblich Verletzten weiterzugeben; er hat die Möglichkeit, die Teilnahme von einer Registrierung abhängig zu machen. Da die Meinungsfreiheit ihre Schranken insbesondere im Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. |
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- Entscheidung bei aufrecht.de
- Heise-Artikel
- Anmerkung: Die Einschränkung der Haftung auf anonyme Postings bringt in der Praxis keine Erleichterung für den Forenbetreiber. Vor allem der aufgezeigte Weg mit der Registrierungspflicht ist nicht durchdacht. Der Betreiber eines Forums könnte anonyme Anmeldungen nur verhindern, wenn er eine Ausweispflicht einführt, was geradezu absurd anmutet. Jede andere Registrierung bringt maximal eine valide E-Mail-Adresse und einen Namen, der in den seltensten Fällen der richtige ist. Schon das Ausforschen des Inhabers der E-Mail-Adresse ist oft nicht möglich. Der Gang über die IP-Adresse ist der einzig sinnvolle. Es bleibt somit in 99,99 Prozent der Fälle bei der Haftung des Forenbetreibers, wenn er nach Aufforderung problematische Beiträge nicht entfernt. Das größte Problem dabei ist die Einschätzung, was vom Recht der Meinungsfreiheit umfasst ist und was nicht mehr.
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Fehlen der Aufsichtsbehörde im Impressum
OLG Koblenz,
Urteil vom 25.04.2006,
4 U 1587/04 |
» TDG § 6 |
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Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden. Es handelt sich dabei um einen Bagatellverstoß. Es ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, alle nur denkbaren Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Wettbewerbshandlungen auch wettbewerbsrechtlich zu sanktionieren. Solche Vorschriften müssen zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG unter anderem Mitbewerber und Verbraucher zählen, das Marktverhalten zu regeln. Die Lauterkeit ist im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus nicht unerheblich sein. |
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Internet-Sportwetten ohne inländische Genehmigung
OLG Köln,
Urteil vom 24.04.2006,
6 U 145/05 |
» UWG § 4 |
» StGB § 284 |
» EuGVVO Art. 5 |
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Die Beklagten veranstalten Sportwetten im Internet; die Drittbeklagte hat ihren Sitz in Österreich, die beiden anderen in Zypern, wobei fraglich ist, ob im griechischen oder im türkischen Teil. Das Erstgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben.
Das OLG bejaht die internationale Zuständigkeit und bestätigt diese Entscheidung. Richtet sich ein ausländischer Wettanbieter über das Internet an das deutsche Publikum, indem der Auftritt in deutscher Sprache gehalten ist und für die Wetteinsatzzahlungen ein Konto eines deutschen Bankinstituts genannt wird, so ist Begehungsort (auch) die Bundesrepublik Deutschland; die Beurteilung richtet sich bei EU-Mitgliedsländern nach Art 5 EuGVVO, ansonsten nach § 14 Abs. 2 UWG. Die Veranstaltung von Sportwetten im Inland ohne Genehmigung der zuständigen Landesbehörde verstößt bis zum Auslaufen der dem Gesetzgeber vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.03.2006 gesetzten Frist für eine gesetzliche Neuregelung (31.12.2007) weiterhin gegen den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Während dieser Übergangszeit können nicht nur die Ordnungsbehörden gegen Wettveranstalter, die über keine Genehmigung verfügen, vorgehen, sondern auch die nach § 8 UWG aktivlegitimierten Mitbewerber und Einrichtungen. |
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suess.de - catch-all-Funktion
OLG Nürnberg,
Urteil vom 12.04.2006,
4 U 1790/05 |
» BGB § 12 |
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Domain-Registrare bieten ihren Kunden oft die catch-all Funktion an, bei der auch nicht vorhandene Subdomains, in den Browser eingegeben, auf die Second Level Domain verweisen und angezeigt werden. Die Beklagte betreibt unter süß.de ein Erotikportal mit einer derartigen Funktion. Daher wurde die Seite auch angezeigt, wenn der Vorname des Klägers mit einem Punkt vom Nachnamen Süß getrennt eingegeben wurde, was dieser als geschäftsschädigend empfand. Das Erstgericht untersagte die Nutzung der Domain generell.
Das OLG unterscheidet. Der Träger eines auch als Adjektiv gebräuchlichen Familiennamens (hier: "Süß"), kann mangels ausreichender Unterscheidungskraft des Namens vom Inhaber einer gleich lautenden Internet-Domain nicht die Unterlassung der Verwendung dieser Domain verlangen. Eine mit einer catch-all-Funktion ausgestattete Domain, die bei Eingabe der Domain und eines Vornamens oder seiner Abkürzung als Subdomain eine Weiterleitung auf ein Erotikportal bewirkt, verletzt aber den Träger des gleich lautenden Namens in seinem Namensrecht. Dies braucht der Kläger nicht zu dulden. |
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Werbung für Klingeltöne
BGH,
Urteil vom 06.04.2006,
I ZR 125/03 |
» UWG § 4 |
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Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen. |
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Porno statt Theater - ungewohnte Inhalte nach Domaingrabbing
LG München I,
Urteil vom 04.04.2006,
33 O 15828/05 |
» BGB § 826 |
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Der Webauftritt eines Theaters wurde aus ungeklärten Gründen frei, der Beklagte registrierte die Domain, bot sie zum Verkauf an und verwendete sie zwischenzeitig als Umleitung zu kostenpflichtigen Pornoseiten.
Das LG erklärte das Registrieren, Anbieten und Verwenden der eingeführten fremden Adresse für illegal im Sinne einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des bisherigen Inhabers gem. § 826 BGB. Der Beklagte habe sich erkennbar den Umstand zu Nutze gemacht, dass die Website von Leuten aufgerufen werde, die sie als solche des Klägers kennen. Die Vorgehensweise verfolge demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. |
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- Pressemitteilung des LG
- Anmerkung: Wenn sich diese Ansicht durchsetzt, könnte das auch Auswirkungen auf den Domainverkauf haben. Es müsste dann jeweils genau vereinbart werden, wofür eine Domain genutzt werden darf und wofür nicht.
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Unwahre Bewertung bei eBay
OLG Oldenburg,
Urteil vom 03.04.2006,
13 U 71/05 |
» BGB § 823 |
» BGB § 1004 |
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Die Klägerin war von einem Kaufvertrag mit der Beklagten bei eBay (wegen Mängeln) zurückgetreten, die Beklagte veröffentlichte daraufhin eine negative Bewertung über die Klägerin. Diese klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies ab, weil die Behauptung "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selbst großer Verkäufer" nicht als unwahre Behauptung zu einzustufen sei.
Das OLG gab der Berufung statt. Die Bewertung verletze die Persönlichkeitsrechte der Klägerin, da sie möglicherweise einen negativen Einfluss auf ihre weiteren Geschäfte bei eBay habe. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu kommentieren, hebe deren Widerrechtlichkeit nicht auf. |
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