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Nutzung der Musiktauschbörse KaZaa ist strafbar
AG Cottbus,
Urteil vom 06.05.2004,
95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04) |
» UrhG § 106 |
» UrhG § 17 |
» StGB § 52 |
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Dem 23-jährigen, unbescholtenen Angeklagten wurde zur Last gelegt, dass er 272 urheberrechtlich geschützte Musikwerke in der Musiktauschbörse KaZaA angeboten habe. Er wurde zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt.
AG: Wer ohne Erlaubnis des Rechteinhabers Musikstücke auf seinen PC kopiert und diese unter Nutzung einer Tauschbörse allgemein zugänglich zum Download anbietet, macht sich eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz schuldig. Eine bewusste Verletzung der Urheberrechte liegt vor, da davon auszugehen ist, dass der Täter die seit einiger Zeit hierzu öffentlich geführte Diskussion in den Medien zur Kenntnis genommen hat. |
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