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Beweislast bei E-Mail Werbung
Kammergericht,
Beschluss vom 08.01.2002,
5 U 6727/00 |
» BGB § 1004, § 823 |
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E-Mail Zusendungen zum Anpreisen eines eigenen Informationsdienstes stellen eine E-Mail-Werbung dar, die - sofern sie den Gewerbebetrieb des Empfängers betrifft und nicht erbeten ist - eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. des Persönlichkeitsrechts im Sinne von §§ 1004, 823 BGB darstellt.
Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Versender der E-Mail die Beweislast, da es sich dabei um einen Rechtfertigungsgrund handelt. Die Tatsache, dass der Empfänger überhaupt einen E-Mail Anschluss unterhält, führt nicht zu einem allgemeinen Einverständnis auch mit Werbung, da der E-Mail Anschluss den konkreten geschäftlichen und privaten Interessen des Inhabers, nicht aber dem Absatzinteresse Dritter dient. |
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