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literaturhaus.de
BGH,
Urteil vom 16.12.2004,
I ZR 69/02 |
» BGB § 12 |
» MarkenG § 5, § 15 |
» UWG § 3, § 4, § 8 |
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Klaeger ist ein Verein mit dem Namen "Literaturhaus e. V.", der Literatur- und Kulturveranstaltungen durchführt und Dependancen in mehreren deutschen Großstädten hat.
Der Beklagte ist Marketingberater und sollte die Internetseite für den Verein einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande; der Beklagte registrierte sich jedoch die Domain literaturhaus.de und später die entsprechenden .com-, .net- und .org-Domains.
Das Erstgericht sah "Literaturhaus" als unterscheidungskräftigen Namen und gab der Unterlassungsklage statt; das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache an das OLG zurück. Die Bezeichnung sei nicht unterscheidungskräftig und besitze auch keine Verkehrsgeltung. Es müsse aber noch geklärt werden, ob ein Anspruch aus anderen geltend gemachten Gründen, etwa auch aus dem Vertragsverhältnis abgeleitet werden könne. Außerdem könne auch eine gezielte Behinderung im Sinne einer Domainblockade gegeben sein, weil der Beklagte gleich mehrere fast gleichlautende Namen registriert habe. |
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