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Bearbeitung eines Computerprogrammes (TerraCAD)
OGH, Urteil vom 12.07.2005, 4 Ob 45/05d

» UrhG § 2
» UrhG § 5
Der Erstbeklagte war vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin bereits bei der S*****GmbH beschäftigt gewesen und hatte dort u.a. das Computerprogramm TerraCAD entwickelt. Die S***** schloss dann im April 2000 mit der Klägerin und der T***** eine Vereinbarung, mit der die ausschließlichen und unbeschränkten Werknutzungsrechte gedrittelt wurden. 2001 wurde die Zusammenarbeit beendet, der Erstbeklagte gründete die Zweitbeklagte und schloss mit der S***** und der T***** einen Rahmenvertrag und brachte in diesen den Sourcecode von TerraCAD Stand Mai 2001 ein, also inklusive der Weiterentwicklungen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Klägerin getätigt hatte. Den Sourcecode hatte er sich ohne Wissen der Klägerin beschafft.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung der Verwendung des Sourcecodes, der über den Stand 4/2000 (Tätigkeit des Erstbeklagten bei der S) hinausgeht, nach dem UWG statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision Folge, bestätigte das Unterlassungsbegehren mit Teilurteil, gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich Entgeltszahlung, Herausgabe des Gewinnes und Schadenersatz auf. Er ging davon aus, dass die erfolgte Bearbeitung des Programmes Werkcharakter habe. Kriterien, die Rückschlüsse auf die Individualität einer bestimmten Bearbeitung eines Computerprogramms zulassen sind seine Länge, die Anzahl der Programmschritte, die Eigenart der visuellen Gestaltung, Zeit und (Kosten)Aufwand für die Entwicklung, die kreative Auswahl aus zur Verfügung stehenden Variationsmöglichkeiten sowie die Verfügbarkeit und der Einsatz von vorhandenen Bausteinen und Entwicklungstools. Auf eine bestimmte Werkhöhe kommt es nicht an. Von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Computerprogramms kann dann ausgegangen werden, wenn diese eine gewisse Komplexität aufweist.

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