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"Wiener Werkstätten II" - Urteilsveröffentlichung im Internet; Veröffentlichungspflicht
OGH,
Urteil vom 15.10.2002,
4 Ob 177/02m |
» UWG § 25 |
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Die Beklagte, eine steirische Möbelfirma, hatte vor 16 Jahren eine Wiener Polstermöbelfirma gekauft, die sich die Marke "Wiener Werkstätten" nach Ablauf der Schutzfrist für das historische Vorbild hatte schützen lassen. Die Steirer benützten die Marke für ihre Produkte, ohne diese jedoch nach den alten Mustern zu formen. Hingegen fertigt der Kläger, ein Wiener Lampenhersteller tatsächlich nach altem Vorbild. Bereits erste und zweite Instanz untersagtem dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" wegen schmarotzerischen Ausbeutens deren guten Rufes.
Daneben wurde der Kläger ermächtigt, das Urteil auf Rechnung des Beklagten in Fachzeitschriften und einer Zeitung veröffentlichen zu lassen und auch im Internet, wo der Beklagte ebenfalls werblich aktiv war. Da die Werbung nicht auf einer Website der Beklagten situiert war, führte der OGH aus, dass die Betreiberin eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung habe. § 25 Abs 7 UWG verpflichte den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt. |
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