Entscheidungen zu allen Themen der Website
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chefkoch.de - Haftung des Themenportalbetreibers für von Dritten eingestellte Inhalte
,
Urteil vom 26.09.2007,
5 U 165/06 |
» UrhG § 97, 19a |
» TMG §§ 7 bis 10 |
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Der Kläger veröffentlicht auf der Website Marions Kochbuch eigene Speisefotographien. Der Beklagte betreibt auf der Website www.chefkoch.de eine kostenlos abrufbare Sammlung von Rezepten, die vor allem von Dritten hochgeladen werden. Dabei kam es schon in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass auch Bilder des Klägers ohne sein Wissen und seine Zustimmung eingestellt wurden. Auf Abmahnungen gab die Beklagte mehrfach Unterlassungserklärungen ab.
Das Erstgericht gab der Unterlassungs- und Schadenersatzklage statt.
Das OLG gibt der Berufung nicht Folge. Das Forum der Beklagten ist dadurch gekennzeichnet, dass sich diese durch die Gestaltung der Website die fremden Inhalte zu eigen machen. Die Rezepte werden auch vor Freischaltung geprüft und der Betreiber lässt sich umfangreiche Nutzungsrechte einräumen. Indem die Beklagte zu 1. auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen. Als mögliche Überprüfungsmaßnahme wäre etwa denkbar, dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, dass ihre Nutzer unter einem Pseudonym Rezepte bzw. Lichtbilder einstellen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen; hiefür bestehe bei diesem Modell auch keine Notwendigkeit. Auch im Hinblick auf die bereits mehrfach erfolgten Rechtsverletzungen sei eine Unterbindung weiterer Rechtsverletzungen zu fordern. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft. Die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung. |
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