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Nutzungsentgelt bei Rücktritt
HG Wien,
Urteil vom 02.12.2004,
50 R 95/04h |
» KSchG § 5g |
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Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch. Trotz Selbstabholung des Gerätes liegt ein Geschäft im Fernabsatz vor, weil die Willenseinigung durch die Bestellung des Klägers auf der Website und eine E-Mail der Beklagten, dass das Gerät im Geschäft abholbar sei, zustande kam. Aufgrund des fristgemäßen Rücktrittes war das Geschäft rückabzuwickeln. Wird eine Ware nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz über die Überprüfung des Gegenstandes hinaus benutzt, kann der Unternehmer bei Rücktritt des Verbrauchers ein Benutzungsentgelt verlangen. Insofern besteht kein Widerspruch zwischen der Fernabsatz-RL und § 5g KSchG (nicht rk). |
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