AKTUELLES    PRESSE    GESETZE    ENTSCHEIDUNGEN    DISKUSSION    LINKS    DIES&DAS    SUCHE    IMPRESSUM   
Verschiedene Informationen Wo finde ich was?
A B C D E F G H I J K L
M N O P R S T U V W X Z


Entscheidungen zu allen Themen der Website

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

Suche

Klicken Sie auf eine Auswahl, um die Entscheidungen nach Ländern zu sortieren. Sie können sich dabei nur eine Liste aller Entscheidungen anzeigen lassen oder die Zusammenfassungen der Entscheidungen; von dort gelangen Sie jeweils auf den Volltext. In dieser Übersicht finden Sie alle Entscheidungen zu den Themen der Website. Wenn Sie sich nur die Entscheidungen zu einem bestimmten Rechtsgebiet anzeigen lassen wollen, verwenden Sie die Entscheidungsabfrage im entsprechenden Kapitel.

Weinatlas (Rebsortenbuch)
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 221/03h

» UrhG § 3
» UrhG § 5
Der Kläger hat eigene Fotos von Weintrauben für ein Rebsortenbuch verwendet. Die Zweitbeklagte verwendete für ihren von der Erstbeklagten vertriebenen Weinatlas, Aquarelle, die von einer englischen Künstlerinnen anhand der Fotos des Klägers nachgemalt worden waren.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte.

Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. Die Fotos des Klägers sind auf Grund der charakteristischen Anordnung von jeweils einem Weinblatt links, einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden
Traube pro Rebsorte und Foto ausreichend individuell und unterscheidungskräftig.
An das Vorliegen einer freien Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen. Bei den Abbildungen im Buch stimmen die Konturen der jeweiligen Traube samt Ast und
ein Großteil der einzelnen Beeren in ihrer Anordnung innerhalb der Traube zwischen Druckbild und Lichtbild überein oder sind nahezu ident mit den Lichtbildern des Klägers.
Der erstbeklagte Buchhändler haftet für die Urheberrechtsverletzungen, weil ihm spätestens seit der Zustellung der Klage der Vorwurf der Rechtsverletzung bekannt war und er den Vertrieb der Bücher nicht eingestellt, sondern trotz der vielfachen Übereinstimmungen der Lichtbilder des Klägers und der Abbildungen in den Büchern den Urheberrechtsverstoß bestritten hat. Ein allfälliger Urheberrechtsschutz der englischen Künstlerin, die nach den Lichtbildern des Klägers Aquarelle hergestellt hat, ist für die Frage der Verletzung des Urheberrechtes des Klägers ohne Bedeutung.

zum Seitenanfang

« 1 »
Presseberichte
Entscheidungen
Gesetze
Literatur
Links
Sonstiges
Glossar
A B C D E F G H
I J K L M N O P
R S T U V W X Z
Werbung

Werbung