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wahltipp.de
LG Düsseldorf,
Beschluss vom 25.01.2006,
2a O 267/05 |
» MarkenG § 14 |
» GKG § 12b |
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Die Rundfunkanstalten des ARD forderten die Domain vom Inhaber unter Hinweis auf ihre Marke ARD-Wahltipp. Die Domaininhaberin brachte eine negative Feststellungsklage ein und obsiegte. Es liege keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 MarkenG vor, weil prägend für die Marke die Abkürzung ARD sei. Bei der Bemessung des Streitwertes, der von der Klägerin mit EUR 50.000 bemessen worden war, sei maßgebend das wirtschaftliche Interesse des Schutzrechtinhabers und nicht der Wert der Domain. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich: der wirtschaftliche Wert des verletzten Kennzeichens und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der Marktwert eines Kennzeichens wird durch zahlreiche Faktoren bestimmt, insbesondere die Dauer und den Umfang der bisherigen Benutzung, den Bekanntheitsgrad und den Ruf des Kennzeichens bei den Abnehmern in der Öffentlichkeit und den Grad der originären Kennzeichnungskraft. Markenrechtsverfahren würden üblicherweise mit EUR 60.000 bewertet, sodass der Streitwert jedenfalls angemessen sei. |
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