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Schöne Oberösterreicherinnen
OGH,
Urteil vom 25.05.2004,
4 Ob 115/04x |
» UrhG § 3 |
» UrhG § 16 |
» UrhG § 74 |
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Der Fotograph Erich B ist Mitglied des klagenden Interessenverbandes und hat diesem die ihm nach dem Urheberrecht zustehenden Rechte zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen. Er hat für eine Modellagentur Fotos von Models erstellt zwecks Verwendung für Setkarten und für die Website der Agentur. Daneben fotographierte er auch Privatkundinnen. Die Beklagte ist Herausgeberin der oberösterreichischen Kronenzeitung und veranstaltete die Aktion "Schöne Oberösterreicherinnen", im Zuge derer auch Fotographien des Fotographen ohne dessen Zustimmung in der Zeitung und auf der Website der Beklagten veröffentlicht wurden.
Die Klägerin begehrt ein Entgelt, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, das Berufungsgericht wies ab.
Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Ersturteil im wesentlichen wieder her. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht um das Problem der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes, weil dieses nur die körperlichen Fotos betreffe, sondern um das Veröffentlichungsrecht. Dieses wird im Gesetz nicht gesondert angeführt, weil es in den gesetzlich geregelten Verwertungsrechten mitenthalten ist. Die eingeräumte Werknutzung reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich erscheint. Dies ist nach dem Vertragszweck auszulegen.
Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht. |
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