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öwd.at
OGH,
Beschluss vom 13.11.2007,
17 Ob 26/07h |
» UWG § 1 |
» UWG § 18 |
» MSchG § 10 |
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Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "ÖWD" auf und bietet auch über ihre Website unter den Domains oewd.at und owd.at Bewachungsdienstleistungen an. Eine ehemalige Mitarbeiterin der Klägerin und nunmehrige Lebensgefährtin eines Angestellten der Beklagten registrierte die Domain öwd.at und leitete diese auf die Website des beklagten Konkurrenzunternehmens weiter, ohne selbst in einer Rechtsbeziehung zu diesem zu stehen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Das Rekursgericht änderte ab und gab dem Sicherungsantrag statt.
Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein Unternehmer haftet im Rahmen des § 18 UWG, § 54 Abs 1 MSchG für rechtswidriges Verhalten anderer Personen, sofern die Handlung im Betrieb seines Unternehmens begangen worden ist. Eine solche Tätigkeit als Glied der Organisation des Unternehmens kann ohne - wenn auch nur lose - Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Unternehmens nicht angenommen werden. Für eine Haftung des Unternehmers reicht es nicht, dass der Dritte im Interesse des Unternehmens tätig wird und dass die Tätigkeit diesem zugute kommt; auch nicht, dass das Unternehmen die Tätigkeit des Dritten leicht abstellen könnte. Auch wenn die Domaininhaberin die Lebensgefährtin eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin ist, der nunmehr für die Beklagte arbeitet, stellt das nicht den geforderten organisatorischen oder sachlichen Zusammenhang zwischen der Domaininhaberin und dem Unternehmen der Beklagten her.
Allerdings wirft die Klägerin der Beklagten vor, durch wissentliche und planmäßige Verwendung der Domain www.öwd.at" in ihre Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte einzugreifen. Eine Haftung der Beklagten als Mittäterin des Domaingrabbings setzt tatbestandsmäßiges Handeln voraus. Von einem solchen ist aber in diesem Fall auszugehen. Da das Vorliegen des subjektiven Tatbestandselements der Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht für den Kläger im Einzelfall oft nur schwer nachweisbar ist, der Vorsatz sich aber aus Indizien ergeben kann, muss es daher genügen, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist (bescheinigt), aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die gewählte Domain gleich wie das Kennzeichen des Klägers lautet, hingegen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Tätigkeit des Beklagten in keinerlei Zusammenhang steht. Die Klägerin hat einen Sachverhalt bescheinigt, der dem äußeren Tatbild einer Mittäterschaft der Beklagten an der rechtsverletzenden Handlung der Domaininhaberin entspricht, weil er - nach der Lebenserfahrung - auf eine zugrundeliegende Absprache der Beklagten mit der Domaininhaberin schließen lässt, bringt doch die beanstandete Vorgangsweise allein der Beklagten als der Mitbewerberin der Klägerin geschäftliche Vorteile. Für ein Eigeninteresse der Domaininhaberin an einer solchen Umleitung fehlt jeder Anhaltspunkt. Bei dieser Sachlage wäre es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Beklagten oblegen darzulegen, dass sie die Domaininhaberin nicht veranlasst hat, die - die Marken- und Kennzeichenrechte der Klägerin verletzende - Domain dazu zu verwenden, am Angebot der Klägerin interessierte Internetnutzer auf die Website der Beklagten umzuleiten. |
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