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Telefonische Kontaktaufnahme zwecks Kundenbefragung
LG Berlin,
Beschluss vom 18.07.2006,
15 O 522/06 |
» BGB § 1004, § 823 |
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Die telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke von Kundenbefragungen ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Angerufenen ergibt sich nicht schon aus der Bereitstellung seines Telefonanschlusses, da der dadurch zum Ausdruck kommende Wille, mit der Allgemeinheit in Kontakt zu treten, nicht uneingeschränkt gilt, sondern nur für den Angerufenen betreffende private oder geschäftliche Angelegenheiten gilt. Ein Interesse an Telefoninterviews darf auch nicht vermutet werden. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen muss das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit der Meinungsforscher zurücktreten, da diesen andere Wege offenstehen, um rechtmäßig an die bei den Umfragen erbetenen Informationen zu kommen. |
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