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Heise-Haftung für Forenbeiträge
LG Hamburg,
Urteil vom 02.12.2005,
324 O 721/05 |
Das Gericht bestätigt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Verlag untersagt wurde, Forenbeiträge zu verbreiten, in denen dazu aufgerufen wird, durch den massenhaften Download eines Programmes den Server eines Unternehmens zu blockieren; dies obwohl der Verlag die Beiträge nach Aufforderung gelöscht hatte. Die geforderte Unterlassungserklärung hatte der Verlag unter Hinweis darauf, dass er nur bei Kenntnis hafte, verweigert. Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass der Verlag allein durch die Verbreitung auch ohne Kenntnis hafte, weil er die Texte (rund 200.000 Postings pro Monat!) vorher automatisch oder manuell prüfen könne. So wie der Verlag das Forum betreibe, fordere er Rechtsverletzungen geradezu heraus. Es sei den in ihren Rechten Verletzten nicht zumutbar, dass sie dem Verlag hinterherlaufen müssten (nicht rk). |
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- Telepolis-Artikel
- Anmerkung: Die Frage, ob sich ein Forenbetreiber auf das Haftungsprivileg des Hostproviders berufen kann, ist auch in Ö noch nicht ganz geklärt. So hat auch das LG Feldkirch entschieden, dass den Gästebuchbetreiber eine Prüfpflicht treffe (Beschluss 5.5.2004); über den Revisionsrekurs wurde vom OGH noch nicht entschieden. Insbesondere geht es hier um die Frage, ob die Haftungsbefreiung auch bei Unterlassungsansprüchen gilt. § 19 Abs. 1 öECG, der auf Art. 14 Abs. 3 der EC-RL basiert. M.M. geht es aber bei der Ausnahme laut Richtlinie um hoheitliche Eingriffe, also etwa Ge- und Verbote in einem Strafverfahren, und nicht um Unterlassungsansprüche inter partes.
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