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Puppenfee II
OGH, Urteil vom 08.06.2004, 4 Ob 125/04t

» UrhG § 38
» UrhG § 62
» UrhG § 90
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film "Die Puppenfee" hergestellt hat; sie wird durch den 1999 bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, der Nebenintervenientin, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen kann, gesendet.

Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren, nachdem nach der EV zu 4 Ob 57/03s ein Vergleich über Unterlassung und Urteilsveröffentlichung geschlossen worden war nur mehr ein angemessenes Entgelt. Das Erstgericht erkannte dieses zu. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision keine Folge. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Schutz des Films nach österreichischem Urheberrecht 1986 geendet hat und insoweit daher durch die UrhG-Nov 1996 auch nicht verlängert werden konnte. Da der Regisseur als Miturheber österreichischer Staatsbürger war, ist der Film nach österreichischem Urheberrecht geschützt. Der Regisseur erwarb 1938 die deutsche Staatsbürgerschaft, wodurch der Film auch den Schutz nach deutschem Urheberrecht erwarb, der auch nach Verlust der Staatsbürgerschaft 1945 bestehen blieb. Der Film war daher zum Zeitpunkt der Schutzfristverlängerungen in Deutschland 1966 auf 70 Jahre (ursprünglich nur 30 Jahre) noch geschützt, weshalb der Film nach der UrhG-Novelle 1996 auch in Österreich (wieder) geschützt ist. Obwohl das deutsche Urheberrecht, an das anzuknüpfen ist, weil sich die erste Inhaberschaft nach dem Recht des Schutzstaates bestimmt, keine Legalzession der Verwertungsrechte der Filmurheber an den Hersteller kennt, sondern eine Rechteeinräumung erfordert, besteht kein Zweifel, dass eine solche an den Hersteller erfolgt ist. Ob er auch die Rechte für (damals) unbekannte Nutzungsarten mit übertragen hat, kann offen bleiben, weil es für die Parteifähigkeit der Klägerin genügt, dass sie überhaupt Verwertungsrechte durchgehend besessen hat.
Für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt ist, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern hat. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reicht nicht aus. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt voraus, dass eine juristische Person Organe hat, deren Wissen oder Untätigbleiben ihr zugerechnet werden kann. Wenn eine bereits gelöschte GmbH nur noch deswegen besteht, weil nachträglich Vermögen hervorgekommen ist, so kann die dreijährige Verjährungsfrist des § 90 Abs 1 UrhG nicht zu laufen beginnen, bevor nicht ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist.

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